Tiere artgerecht behandeln

Nach dem Tierschutzgesetz muss jeder, der ein Tier hält oder betreut, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Außerdem muss die tierhaltende Person über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Wir führen die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch und gehen Tierschutzanzeigen aus der Bevölkerung nach.

Überprüft werden insbesondere landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Tiergehege, gewerbliche Tierzuchten und zoologische Handlungen nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien. Außerdem kann jede Tierhaltung, insbesondere auch Hobbyhaltung, aufgrund von Hinweisen/Anzeigen durch Bürgerinnen und Bürger oder andere Behörden wie zum Beispiel der Polizei überprüft werden.

So setzen Sie sich aktiv für den Tierschutz ein

Wenn Sie den begründeten Eindruck haben, dass eine bestimmte Tierhaltung nicht in Ordnung ist, melden Sie sich bei uns.Dabei ist es wichtig, dass Sie möglichst vollständige Angaben zur Anschrift des Tierhalters bzw. zur Örtlichkeit der Tierhaltung machen, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen. Geben Sie auch Ihren Namen und Ihre Telefonnummer an, damit wir Sie bei möglichen Rückfragen erreichen können. Die Tierärzte überprüfen die Tierhaltung und ergreifen bei Verstößen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände.

Tierschutz-Anzeige

Missstand in der Tierhaltung oder tierschutzwidrigen Zustand melden.

Tierschutz beim Transport

Wir überprüfen Transporte mit lebenden Tieren im Rahmen von Exportabfertigungen im Betrieb oder bei Kontrollen auf der Straße gemeinsam mit der Polizei. Hier wird die Einhaltung der Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrzeuge (Zulassungsnachweis), der Fahrer (Befähigungsnachweis) und der tierschutzrechtlichen Vorgaben für die beförderten Tierarten überprüft.

Fahrer von Tiertransporten benötigen, wenn sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann. Auch Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt) oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Transporteure aus dem Lahn-Dill-Kreis die Ausstellung des Befähigungsnachweises über den bereitgestellten Online Prozess beantragen können.

Tierschutz bei der Schlachtung

Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung. Die Unterbringung von Tieren in der Schlachtstätte ist dort ebenso geregelt wie die Betäubungs- und Schlachtverfahren. Für die Überwachung des schonenden Umganges mit Schlachttieren werden die Einrichtungen vom amtlichen Tierarzt regelmäßig geprüft, insbesondere zur Sicherstellung technischer Anforderungen der Betäubung, wie Messung von Stromstärken, Gaskonzentrationen.

Neubau von Stallanlagen

Die Veterinäre des Landkreises wirken bei den bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Stallbauten mit. Dies umfasst sowohl die Beratung der Antragsteller in Bezug auf tierschutzrechtliche, tierschutzfachliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen als auch deren Durchsetzung. Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung von Nutz- und Heimtieren haben. Architekten, Bauplaner und Bauherren, aber auch Hobbytierhalter können sich hinsichtlich der Anforderungen der einzelnen Tierarten informieren.

Tierveranstaltung anmelden

Eine Veranstaltung mit Tieren können Sie hier anmelden.

Erlaubnis nach §11 TierSchG

Eine Erlaubnis für ihre §11 genehmigungspflichtige Tätigkeit können Sie hier beantragen.

Wildtier gefunden?

In diesem Flyer finden Sie Wissenswertes zum Tier- und Artenschutz sowie zum Jagdrecht.

Kupierverbot bei Schweinen

Tierhalter in der Auskunftspflicht

Auf Grundlage eines Erlasses des Agrarministeriums vom Juni 2019 ist das Schwänzekupieren bei Ferkeln im Sinne des Tier- und Verbraucherschutzes in Zukunft grundsätzlich verboten. Das Kupieren von Ferkelschwänzen kann EU-weit nur in ausführlich begründeten Einzelfällen genehmigt werden.

Tierhalter-Erklärung, Risikoanalyse und Checkliste
Alle landwirtschaftlichen Schweinehalter der jeweiligen Landkreise sind nunmehr aufgefordert, eine Tierhalter-Erklärung und ggf. benötigte Anhänge (Risikoanalyse und Checkliste) an das zuständige Veterinäramt zu senden. Dies gilt auch für den Fall, dass nur eine geringe Stückzahl an Tieren (zum Beispiel kleine Betriebe von Hobby-Mästern) oder ausschließlich unkupierte Tiere gehalten werden.

Ohne Meldung droht ein Bußgeld
Die Veterinärabteilung des Lahn-Dill-Kreises weist darauf hin, dass eine fehlende Rückmeldung auch ohne Erinnerungsschreiben mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden kann. Es wird daher darum gebeten, die Tierhaltererklärung samt Zusatzdokumenten so schnell wie möglich ausgefüllt einzureichen.

Häufige Fragen

„Aktionsplan zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein“ klingt umständlich heißt aber konkret: Zur Verbesserung von Tierwohl und Verbraucherschutz dürfen Schweine ab 2019 nicht mehr kupiert werden. Da Schwanzbeißen als Verhaltensauffälligkeit gilt und insbesondere unter nicht optimalen Haltungsbedingungen auftritt (kein Beschäftigungsmaterial, zu hohe Belegdichte, ungünstiges Stallklima, etc.), soll das Kupierverbot und die damit verbundenen Optimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Tierwohls bewirken.
Ausnahmegenehmigungen können nur in ausführlich begründeten Einzelfällen erteilt werden.

Wichtig ist für alle Halter insbesondere das Ausfüllen der Tierhaltererklärung:

  • Option 1. & 2.
    Halten Sie kupierte Tiere, müssen Sie die Option 1. und 2. wählen. Bei Option 2. definieren Sie, ob Kupierbedarf aufgrund von Verletzungen besteht (a), oder ob der Erzeugerbetrieb kupiert, Sie also bereits kupierte Tiere beziehen (b). Die Risikoanalyse und Checkliste sind zwingend auszufüllen, wenn Sie kupierte Tiere halten. Sollte im Aufzuchtbetrieb kupiert werden, ist eine Tierhaltererklärung des jeweiligen Aufzuchtbetriebes hinzuzufügen.
  • Option 3.
    Wenn sie keine kupierten Tiere halten, ausreichend Beschäftigung und Auslauf bieten und keine Einzelhaltung betreiben, reicht das Ausfüllen der Tierhaltererklärung mit der Option 3. völlig aus. Eine Risikoanalyse wird auch hier empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.

In beiden Fällen ist die Tierhaltererklärung (und ggf. benötigte Zusatzdokumente) jährlich einzureichen. Die Dokumentation von Ohren- und Schwanzverletzungen hat halbjährlich zu erfolgen.

Das Veterinäramt braucht als überwachende Instanz des Erlasses einen Überblick des Ist-Zustandes, muss also wissen wie viele kupierte und unkupierte Tiere gehalten werden. Daraus ergibt sich auch entsprechender Handlungs- bzw. Beratungsbedarf. Das alles hilft den Soll-Zustand (= keine kupierten Schweine mehr/ Schweine unter besseren Haltungsbedingungen) zu erreichen. Auch kleine Betriebe (z.B. Hobby-Mäster) müssen Auskunft über den Kupier-Status ihrer Tiere geben, um die Situation möglichst genau abbilden zu können.

Die benötigten Dokumente sollen bis zum 30. November 2021 beim Veterinäramt auf postalischem oder elektronischem Wege eingehen. Alternativ können die Dokumente beim Veterinäramt nach Voranmeldung abgeholt oder in Einzelfällen per Mail oder Post eingefordert werden.

Am wenigsten „Papierkram“ haben die Tierhalterinnen und Tierhalter, welche unkupierte Schweine halten, bzw. erst gar keine kupierten Schweine beziehen und keine gehäuften Fälle von Schwanz- oder Ohrenbeißen feststellen können. Die Tiere sollen also unkupiert sein, über genügend Fress- und Tränkplätze verfügen, ausreichend Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh) und Fläche haben und dürfen nicht in Einzelhaltung leben. In diesem Falle reicht die jährliche Tierhaltererklärung (Option 3.) und eine halbjährliche Dokumentation von Ohren- und Schwanzverletzungen völlig aus.

Formulare und Anträge

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Kontakt

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Tierschutz

Schlossstraße 20
35745 Herborn

06441 407-7611

veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de