Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle für den Lahn-Dill-Kreis relevanten Mitteilungen, die wir als kommunale Behörde von Amts wegen (auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen) veröffentlichen müssen (= öffentliche Bekanntmachungen). Amtliche Bekanntmachungen sind typische Publikationen der öffentlichen Verwaltung. Die aktuellen Versionen finden Sie nachfolgend in chronologischer Reihenfolge.

Bekanntmachungen von Pfandversteigerungen

Die Vollstreckungsstelle des Lahn-Dill-Kreises versteigert Pfandsachen im Internet über www.zoll-auktion.de. Freigegebene Auktionen finden Interessierte unter Auktions-IDs, die an dieser Stelle aufgelistet sind. Im Moment liegen keine Angebote vor.

  • Hinweisbekanntmachung

    Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises hat gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes bestimmt, dass Verkaufsstellen in der Kernstadt Wetzlar an 40 bestimmten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2024 für die Abgabe bestimmter Waren geöffnet sein dürfen.

    Die Festsetzung ist

    • auf bestimmte Straßen, Wege und Plätze in der Kernstadt Wetzlar
    • zum Vertrieb eines bereits gesetzlich beschränkten Sortimentes und
    • auf bestimmte Öffnungszeiten

    beschränkt.

    Der vollständige Wortlaut der Festsetzungsentscheidung kann hier eingesehen werden.

    Wetzlar, 03.01.2024
    i. V.
    Jochem
    Verwaltungsoberrat

  • Amtliche Bekanntmachung des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises

    Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises als zuständige Aufsichtsbehörde über die Abwasserverbände im Sinne von § 7 Abs.1 Nr.1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz macht die Genehmigung der neugefassten Verbandssatzung des Abwasserverbandes Obere Dietzhölze öffentlich bekannt.

    Der vollständige Wortlaut der Bekanntmachung kann im Internet unter www.lahn-dill-kreis.de eingesehen werden. Hinweis: Jede Person hat das Recht, die im Internet bekannt gemachte Feststellung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auch bei dem Verband selbst kann die nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

    Wetzlar, 15. November 2023

    Der Kreisausschuss
    Kommunal- und Finanzaufsicht – Verbandsaufsicht

    Im Auftrag

    Ulrich Jochem
    Verwaltungsoberrat

  • Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

    Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

    1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
    2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union[1] eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
    4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
    5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

    Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

    Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

    Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

    Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an

    Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

    Wetzlar, 10. November 2023

    Reinhard Strack-Schmalor

    Kreiswahlleiter

    [1] Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

    Die originale Bekanntmachung kann hier eingesehen werden:

  • Amtliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung über die Genehmigung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

    nach 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) und § 26 Absatz 1 Nr. 4 und 5b, § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in den derzeit geltenden Fassungen.

    • Tierärztinnen und Tierärzten wird genehmigt, die Impfung empfänglicher, auf dem Hoheitsgebiet des Landrates des Lahn-Dill-Kreises gehaltener Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8) mit inaktivierten Impfstoffen durchzuführen. Diese Genehmigung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
    • Die Übermittlung der Ohrmarkennummern der nach Nr. I geimpften Rinder durch den Tierhalter wird hiermit angeordnet.
    • Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung auf der Homepage des Lahn-Dill-Kreises folgenden Tag in Kraft.

    Die vollständige Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden:

  • Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag in den Wahlkreis 16 – Lahn-Dill I und 17 -Lahn-Dill II

  • Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):

    Trennung des ehemaligen Trinkwasserstollen vom Wegeseitengraben und Anlage einer Tümpelkaskade in der Gemarkung Garbenheim, der Stadt Wetzlar

    Die behördliche Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind.

    Wetzlar, den 25.09.2023, Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

    Der vollständige Wortlaut der Bekanntmachung kann hier eingesehen werden:

  • Feststellungen über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises (Wahlperiode 2021-2026)

    Bekanntmachung des Kreiswahlleiters:

    Gemäß §§ 33 und 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel  8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), gebe ich bekannt:

    Das Mitglied des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises, Hans-Jürgen Irmer, Wetzlar, gewählt über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), hat schriftlich zum 1. September 2023 auf sein Mandat verzichtet und scheidet damit aus dem Kreistag aus. Als nächster noch nicht berücksichtigter Bewerber aus dem Kreiswahlvorschlag der CDU rückt Herr Lukas Philipp Winkler, Herborn, in den Kreistag des Lahn-Dill-Kreises nach.

    Gegen die Feststellungen des Kreiswahlleiters kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist anzugeben, gegen welche der o.g. Feststellungen der Einspruch gerichtet ist.

    Wetzlar, 29. August 2023

    Der Kreiswahlleiter
    Strack-Schmalor
    Verwaltungsdirektor

  • Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

    Feststellungen über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises (Wahlperiode 2021-2026)

    Gemäß §§ 33 und 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), gebe ich bekannt:

    Das Mitglied des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises, Dominic Harapat, Wetzlar, gewählt über den Wahlvorschlag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI), hat schriftlich auf sein Mandat verzichtet und ist damit aus dem Kreistag ausgeschieden. Als nächster noch nicht berücksichtigter Bewerber aus dem Kreiswahlvorschlag der Die PARTEI rückt Herr  Niklas Hartmann, Schöffengrund, in den Kreistag des Lahn-Dill-Kreises nach.

    Gegen die Feststellungen des Kreiswahlleiters kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist anzugeben, gegen welche der o.g. Feststellungen der Einspruch gerichtet ist.

    Wetzlar 11. Juli 2023

    Der Kreiswahlleiter

    gezeichnet

    Strack-Schmalor

    Verwaltungsdirektor

    Die originale Bekanntmachung kann hier eingesehen werden.

Kontakt

Lahn-Dill-Kreis

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

06441 407-0

info@lahn-dill-kreis.de