Allgemeine Informationen
Gewerbliche Zulassung eines Fahrzeuges
Die erforderelichen Unterlagen richten sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Tipp: Ausweispapiere können auch in gut lesbarer Fotokopie vorgelegt werden
Zulassungshindernis: Gebühren-/Steuerrückstand
Eine Zulassung darf nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) und Säumniszuschläge, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, bei einer hessischen Zulassungsbehörde schuldet.
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft die Zulassungsbehörde, ob solche Gebühren- bzw. Steuerückstände vorliegen.
Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen)
Ab dem 01.07.2010 besteht gemäß des fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetztes eine Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum, mindestens jedoch für einen Monat (§ 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Ein Ausfuhrkennzeichen darf nur zugeteilt werden, wenn der Nachweis über die Zahlung der Steuer und ggf. der Steuerbescheid mit Bareinzahlungsbeleg vorgelegt werden kann.
Die Zahlung der anfallenden Steuer kann auch erfolgen, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat von einem inländischen Konto des Fahrzeughalters bzw. des Girokontoinhabers erteilt worden ist.
Wenn kein inländisches Konto vorhanden ist, ist gem. § 13 Abs.1 Nr.1b i. V. m. § 18 Abs.8 und 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz zuerst die Höhe der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt berechnen und bezahlen zu lassen. Der Kfz-Zulassungsbehörde ist dann die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Bareinzahlungsbeleg nachzuweisen.
Minderjährige als Fahrzeughalter
Ein Minderjähriger/eine Minderjährige kann die Zulassung eines Fahrzeugs beantragen, wenn seine/ihre gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben.
Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).
Neben der o. g. Einwilligungserklärung verlangt die Kfz-Zulassungsstelle von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.
Für den Fall, dass das Sorgerecht nur einer Person übertragen wurde, ist dies durch einen entsprechenden Nachweis zu belegen.
Soll die Zulassung auf einen Minderjährigen aus steuerlichen Gründen wegen vorliegender Behinderung erfolgen, ist zusätzlich der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.
Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Kontakt
Zulassungsstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar