Gewerberecht
Gewerbeerlaubnisse
In bestimmten Fällen reicht die Gewerbeanmeldung nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt, dass vor Beginn eine besondere Erlaubnis eingeholt wird. Hierbei werden zum Schutz von Auftraggebern, Kunden und der Allgemeinheit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und immer öfter auch Qualifikation geprüft. Erlaubnisbedürftige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:
Soweit oben nichts anderes vermerkt ist, ist die Stadt oder Gemeinde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet oder errichtet werden soll.
Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung
Jede natürliche oder juristische Person (z. B. Firma), die in Deutschland ein Gewerbe betreibt, muss dies gleichzeitig mit dem Beginn bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. Bei Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes oder bei Umzug innerhalb der Kommune muss die Stadt oder Gemeinde ebenfalls informiert werden (Gewerbeummeldung).
Merkblatt
Erweiterte Anzeigepflicht beim Betrieb einer Gaststätte
Diese muss erfolgen, wenn Alkohol in der Gaststätte ausgeschenkt werden soll. Zuständig ist hier die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der sich die Gaststätte befindet. Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Link zum Hess. Gaststättengesetz
Allgemeine Hinweise zur Existenzgründung
Wer einen selbständigen Gewerbebetrieb beginnt, muss zahlreiche Vorschriften beachten, z. B. die Gewerbeordnung, das Umsatzsteuergesetz, das Einkommensteuergesetz, die Hessische Bauordnung.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind zu beachten: Sozialrecht, Arbeitsstättenrecht, Arbeitszeitrecht, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz usw.
Beim Umgang mit Lebensmitteln: Infektionsschutzrecht, Lebensmittelrecht
Je nach Art des Gewerbes: Handwerksordnung, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Gefahrgutrecht, Chemikalienrecht, Immissionsschutzgesetz, Gaststättenrecht, Jugendschutzgesetz, spezielles Steuerrecht, Ausfuhrbestimmungen (Zoll), spezielle technische Bestimmungen, Waffenrecht, Sprengstoffrecht usw.
Wer gegen ein Gesetz verstößt, begeht damit fast immer eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Jeder Gewerbetreibende ist deswegen dazu aufgerufen, sich vor Aufnahme des Betriebes umfassend zu informieren und das sollte bei denjenigen Stellen erfolgen, die sich auskennen. Wem die entsprechende Vorbildung fehlt, dem empfehlen wir mindestens einen Existenzgründungskurs bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bzw. bei der Handwerkskammer Wiesbaden für handwerkliche Tätigkeiten zu belegen, die ohne Meisterprüfung ausgeübt werden können.
Weiteres auf dem Merkblatt zur Existenzgründung.
Fragen & Antworten
Formulare und Anträge
Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
- Antrag auf erstmalige Erteilung
- Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis