14.02.2022 | 09:52
Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigung für Arbeitgeber aus
PCR-Testergebnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen als Nachweis aus
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, ist automatisch durch die Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen verpflichtet, zu Hause zu bleiben (Isolation). Die Isolationspflicht beginnt, sobald ein eigener Selbsttest, ein offizieller Schnelltest in einer Bürger-Teststelle oder ein PCR-Test positiv ausfällt. Auch Haushaltsangehörige, die keinen entsprechenden Impfschutz oder aktuellen Genesenennachweis haben, müssen sich in Quarantäne begeben, also zu Hause bleiben.
Der positive PCR-Test dient dabei als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich aktuell in häuslicher Isolation befindet und deswegen seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann. Wer sich als Haushaltsangehöriger in Quarantäne befindet, kann ebenfalls den positiven PCR-Test in Verbindung mit dem Nachweis der gemeinsamen Meldeadresse (Meldebescheinigung, Kopie des Personalausweises etc.) vorlegen. Auch wenn das Ergebnis des auf einen positiven Selbsttest oder Bürgertest unmittelbar folgenden PCR-Tests negativ ist, bestand für diesen Zeitraum eine Isolationspflicht.
Isolationspflicht besteht ohne zusätzliche Bescheinigung
Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stellt in diesen Fällen keine Bescheinigungen über die Dauer der Absonderung mehr aus – weder für die Betroffenen noch für deren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. Der bisher automatisierte Service ist aktuell nicht mehr leistbar. Aufgrund der neuen Freitestungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden unterschiedlichen Absonderungszeiträumen müsste die Bescheinigung immer individuell zugeschnitten sein, was eine händische Eingabe erforderlich macht. Der eine kann sich bereits nach fünf Tagen in Quarantäne wieder freitesten, der andere nach sieben Tagen, wieder ein anderer hat vielleicht noch über die festgelegten zehn Tage der Isolation/Quarantäne hinaus einen positiven Antigentest.
Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung steht unter Voraussetzung eines PCR-Testergebnisses
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können online über die Website ifsg-online.de mit den vorgelegten Nachweisen Verdienstausfallentschädigung beantragen. Die bearbeitende Behörde, das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt, erkennt sowohl die PCR-Testergebnisse als auch den Nachweis über eine gemeinsame Meldeadresse an. Eine zusätzliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist dafür ausdrücklich nicht erforderlich. Ist dem PCR-Test ein Bürgertest vorausgegangen, so ist auch dieses Testergebnis vorzulegen, wenn die Testungen nicht am gleichen Tag erfolgt sind. Sofern dem PCR-Test ein Selbsttest zu Hause vorausgegangen ist, so muss bei einer zeitlichen Spanne zwischen PCR- und Selbsttest glaubhaft dargelegt werden, warum der PCR-Test nicht am gleichen Tag durchgeführt wurde. Eine zeitliche Differenz von bis zu zwei Tagen zwischen Selbsttestergebnis und PCR-Testergebnis wird bei plausibler Begründung in der Regel akzeptiert.
Das RP Darmstadt hat alle wichtigen Informationen zum Thema Verdienstausfall auf seiner Website zusammengefasst.
Positives PCR-Testergebnis:
Wer sich mit dem Corona-Virus infiziert hat, hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Dieses Testergebnis dient nicht nur als Nachweis für Arbeitnehmende, wenn sie der Arbeit fernbleiben müssen. Damit können Bürgerinnen und Bürger frühestens 28 Tage nach Ende der Isolation auch ihr Genesenenzertifikat in einer Apotheke, Arztpraxis oder einem Testzentrum (sofern dieses technisch dazu in der Lage ist) erhalten. Das Genesenenzertifikat ist derzeit 90 Tage gültig. Aber auch das positive PCR-Testergebnis selbst dient 28 Tage nach Ende der Isolation als Genesenennachweis.