11.02.2022 | 12:59
Corona in der Kita – und nun?
Kita-Gruppen werden nicht mehr unter Quarantäne gesetzt
Welche Regeln gelten, wenn der Corona-Test meines Kindes positiv ist? Oder: Was mache ich, wenn in der Kita-Gruppe meines Kindes ein Corona-Fall aufgetreten ist? Viele Eltern sind verunsichert, sobald ihr Nachwuchs davon betroffen ist. Aufgrund der weiterhin dynamischen Lage häufen sich deren Fragen. Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises hat deshalb die Kita-Träger im Landkreis angeschrieben, um die Eltern umfassend zu informieren. Demnach werde es künftig keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Quarantänemaßnahmen in den Kita-Gruppen mehr einleiten. „Wir sind mit dem Schreiben dem Wunsch der Kommunen nachgekommen, auf der einen Seite die Kita-Kinder bestmöglich vor einer Infektion zu schützen, auf der anderen Seite aber auch dem drohenden Betreuungsnotstand entgegenzuwirken und die kritische Infrastruktur aufrechterhalten zu können“, begründet Christian Müller, Leiter des Kreis-Gesundheitsamtes, das Vorgehen. Ein einheitliches Vorgehen seitens des Landes Hessen wurde zwar angekündigt, bisher gebe es jedoch keinen entsprechenden Erlass.
Positiver Corona-Test bei Kind oder Betreuungskraft
Die Vorgehensweise bei einem positiven Testergebnis ergibt sich aus der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen (§ 6). Eltern und Sorgeberechtigte sollten bei einem Positivbefund ihres Kindes umgehend die Kita-Leitung informieren. Die im Schnelltest oder PCR-Test positiv getestete Person (Kind/Betreuungskraft) muss sich für zehn Tage in Isolation begeben. Sowohl für das Kind als auch für die Betreuungskraft besteht die Möglichkeit, sich ab dem siebten Tag mittels eines qualifizierten negativen Schnelltests (Bürgerteststelle) freitesten zu lassen. Betroffene senden das Ergebnis dann per E-Mail an das Gesundheitsamt: gesundheitsamt@lahn-dill-kreis.de. Eine Rückmeldung durch das Gesundheitsamt ist jedoch nicht erforderlich und findet nicht statt.
Durch die Coronavirus-Schutzverordnung ist bereits geregelt, dass sich alle Haushaltsangehörigen (Ausnahme: geboosterte, frisch zweifach geimpfte und frisch genesene Personen) einer infizierten Person ebenfalls für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der positiven Testung der infizierten Person in Quarantäne begeben müssen. Dazu zählen beispielsweise auch Geschwisterkinder, die gegebenenfalls die gleiche Einrichtung besuchen.
Ist das Kind Haushaltsangehöriger und selbst nicht infiziert, besteht die Möglichkeit der Freitestung ab dem fünften Tag – gerechnet ab dem Folgetag des ersten positiven Testergebnisses im Haushalt – mittels eines qualifizierten Antigenschnelltests (Bürgerteststelle).
Um eine reibungslose Rückkehr in die Einrichtung gewährleisten zu können, empfiehlt das Gesundheitsamt den Eltern, welche die Freitestungsmöglichkeit für ihr Kind nach dem siebten Tag nutzen, den negativen Testnachweis bei der zuständigen Betreuungskraft vorzuzeigen.
Corona-Fall in einer Gruppe: Regelmäßige Testung dringend empfohlen!
Tritt in einer Kita-Gruppe ein Corona-Fall auf, werden die Eltern vom Träger darüber informiert. Eltern können dann selbst entscheiden, ob sie das Betreuungsangebot der Einrichtung weiterhin nutzen oder ob sie ihr Kind zuhause betreuen möchten. In jedem Fall empfiehlt das Gesundheitsamt nach Auftreten eines positiven Falls in einer Gruppe (Betreuungskraft/Kind) dringend, alle Kinder der betroffenen Gruppe für mindestens sieben aufeinanderfolgende Tage zu testen (Laientest oder Bürgerteststelle), um dadurch frühzeitig weitere Infektionen feststellen zu können. Ein Test sollte auch geimpften und genesenen Personen angeboten werden. Die sieben Tage entsprechen der mittleren Inkubationszeit. Die Wahrscheinlichkeit, das Virus – wenn vorhanden – mit einem Test festzustellen, ist in diesem Zeitraum hoch. Diese Maßnahmen sind eine Empfehlung von Seiten des Gesundheitsamtes, angepasst an die aktuelle Lage. Selbstverständlich kann der Träger bei zum Beispiel mehreren Folgefällen oder hohem Krankenstand weiterhin selbstständig entscheiden, die Gruppe oder Einrichtung zu schließen.
Ist die Betreuung zuhause nicht möglich?
Sollte die häusliche Betreuung nicht möglich sein, da Eltern kein Kinderkrankengeld beziehen können, besteht die Möglichkeit für betroffene Eltern, das folgende Formular des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auszufüllen: Bescheinigung und „aufgrund einer Empfehlung von behördlicher Seite, die Betreuungseinrichtung aus Gründen des Infektions-Schutzes nicht zu besuchen“ anzukreuzen. Mit diesem Schreiben besitzen Eltern die notwendige Bescheinigung für ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse.
Mehr Informationen bietet das Land Hessen: Kitas und Schulen | hessen.de