Natur & Landschaft

Um den notwendigen Schutz zu gewährleisten, wurden für den Naturschutz weitgehende Regelungen getroffen. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der EU-Richtlinien, im Hinblick auf besonders oder gar streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. In diesem Zusammenhang ergeben sich wichtige Fragen:

  • Was habe ich bei der Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich zu beachten?
  • Kann ich auf meinem Grundstück Brennholz lagern und wie viel?
  • Was hat es mit dem Ökokonto auf sich?
  • Welche Regelungen gibt es in Bezug auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten?

Hinweise & Erläuterungen

Hinweise und Erläuterungen zu den wichtigsten Themen finden Sie hier. Diese Informationen ersetzen natürlich nicht in jedem Fall die persönliche Nachfrage. Gerade bei Fragen des Artenschutzes oder beabsichtigten Baum- oder Heckenbeseitigungen sollten Sie auf jeden Fall mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufnehmen.

Eingriffe & Ausgleich

Grundsätzlich gilt das Bestreben, in der freien Landschaft, also dem Bereich außerhalb der Ortslage, unnötige Bebauung zu verhindern. Das Landschaftsbild ist ein wertvolles Allgemeingut, das aus den verschiedensten Gründen – Schönheit, Erholungswert, Lebensraum für Tiere und Pflanzen – zu schützen ist. Da landwirtschaftliche Wirtschaftsanlagen im besiedelten Bereich oft störend oder für die schweren Nutzfahrzeuge nicht zugänglich sind, ist die Errichtung landwirtschaftlicher Bauten im Außenbereich unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Das bedeutet allerdings nicht, dass Maschinenhallen oder Viehunterstände an einem bestimmten Standort auf jeden Fall genehmigt werden können. Vorgaben, die sich aus dem Baurecht bzw. dem Wasser- und Naturschutzrecht ergeben, sind zu beachten und gegebenenfalls mit den Interessen der Landwirte abzuwägen. Bitte setzen Sie sich im Vorfeld mit dem für Ihren Bereich zuständigen Fachdienst in Verbindung.
Im Außenbereich darf nur unbelastetes Brennholz gelagert werden.Die Lagerung darf nur vorübergehend erfolgen und nur zur Trocknung des Holzes dienen.Der Holzstapel darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, als Obergrenze werden 40 Raummeter angenommen und die Grundfläche sollte 2 x 10 m nicht überschreiten. Evtl. Abdeckungen müssen eine landschaftsangepasste Farbgebung besitzen. Die Lagerung ist nur für den Eigenbedarf zulässig. Auf Flächen, die einem besonderen Schutz unterliegen, ist die Holzlagerung nicht möglich. Um die Frage des Standortes zu klären, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf.
Ein Ersatzgeld kann erhoben werden, wenn der durch eine Maßnahme im Außenbereich verursachte Eingriff in Natur und Landschaft, also die Veränderung des Zustandes einer Grundfläche, nicht durch eine entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ausgeglichen werden kann. Es wird vom Verursacher an das HCC, die Finanzkasse des Landes Hessen, gezahlt. Die Gelder stehen dem Landkreis für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verfügung, die zu einer Verbesserung der ökologischen Funktion einer Fläche, also zur Biotopaufwertung führen. Anträge zur Verwendung des Ersatzgeldes können Kommunen, aber auch Naturschutzverbände bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen. Voraussetzung für die Anerkennung der Maßnahmen ist, dass keine Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.

Um im Falle einer Baumaßnahme bzw. einer entsprechenden Planung Ausgleichsflächen kurzfristig verfügbar zu haben, besteht die Möglichkeit, ohne Verpflichtung und im Vorlauf zu vorgesehenen Eingriffen Ersatzmaßnahmen durchzuführen und den erzielten Biotopwertgewinn auf einem Ökokonto gutschreiben zu lassen. Diese mit Ökopunkten bewerteten Maßnahmen können dann späteren Vorhaben zugeordnet werden. Um ein Vorhaben als Ökokontomaßnahme anerkennen bzw. buchen zu lassen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden:

Dem der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegende Antrag muss neben einer kartografischen Darstellung der Fläche eine gutachterliche Aussage zum Bestand und zur zukünftigen Wertigkeit der Fläche enthalten. Eine Ökokontomaßnahme kann nur anerkannt werden, wenn von ihr dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgehen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme nicht nur umgesetzt, sondern auch auf Dauer zu erhalten ist.

Wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, wird der erzielte Zustand von der Unteren Naturschutzbehörde vor Ort begutachtet und bewertet. Daher können sich, je nach Qualität der Umsetzung und Entwicklungsstand, Unterschiede zum prognostizierten Biotopwertgewinn ergeben.

Nach Abnahme der Maßnahme wird der erzielte Biotopwertgewinn dem Ökokonto gutgeschrieben. Sie erhalten hierüber einen entsprechenden Bescheid.

Landschaft & Artenschutz

Bäume, Hecken und Gebüsche, vor allem außerhalb des Waldes, sind nicht nur als Landschaftselement von Bedeutung. Sie sind auch Lebensräume für eine Vielzahl von Tierarten. Daher bedarf der Umgang mit diesen Biotopen einer gesetzlichen Regelung. Spechte und Steinkauze leben in Baumhöhlen. In der ausgeräumten Agrarlandschaft haben Bäume und Feldgehölze die Funktion von Ruhe- und Zufluchtsstätten und im besiedelten Bereich bieten sie Unterschlupf und Nistmöglichkeiten. Deshalb ist ihre Beseitigung oder der massive Rückschnitt auch nur außerhalb der sogenannten Brut- und Setzzeiten, also vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres möglich. Die Fällung von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Flächen, sei es Nutz- oder Ziergarten, ist von den Verboten ausgenommen. Wir gehen davon aus, dass alle Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Gartenarbeit auf brütende Vögel oder Unterschlupf suchende Tiere wie Igel Rücksicht nehmen. Das Fällen von Alleen und Streuobstbeständen ist grundsätzlich verboten, da es sich um gesetzlich geschützte Biotope handelt.

Wer zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen beziehungsweise wesentliche Schnittmaßnahmen vornehmen möchte, benötigt dafür eine Ausnahmegenehmigung. Der Antrag dafür befindet sich unter Gehölzrückschnitt / Gehölzrodung während der Schutzzeit

Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zeigt sich oft, dass die Anwesen noch von jemand anderem bewohnt werden. Fledermäuse, Hornissen, Schwalben oder Mauersegler beanspruchen ebenfalls ihren Platz. Nach EU-Recht zählen viele Tier- und Pflanzenarten, darunter alle europäischen Vogelarten, als besonders geschützt. Dieser Schutz gilt auch für die Lebensräume der Tiere; also Ruheräume sowie Nist- und Brutplätze.

Bei allen Bauvorhaben, sowohl im besiedelten Bereich als auch in der freien Landschaft, ist dieser Artenschutz zu beachten. Dies betrifft vor allem Umbauten, Sanierungen und Abriss von alten bestehenden baulichen Anlagen. Am häufigsten betroffen sind bei Dachausbauten und Fassadenrenovierungen Fledermäuse, Schwalben, Hornissen und Turmfalken.

Bei Beseitigung von Gartenteichen können verschiedene Molche, Kröten oder Frösche betroffen sein. Steinhaufen, Altholzstapel und Gehölzschnitt sind Ruheräume für Reptilien und Igel. Viele dieser Lebensräume sind auch geschützt, wenn die Tiere sich dort nicht aufhalten, später aber wieder dorthin zurückkehren (Fledermausquartiere, Schwalbennester, Gartenteiche). Vogel- und Hornissennester werden nach der Fortpflanzung verlassen und können dann beseitigt werden.

Vor jeder Baumaßnahme ist zu prüfen, ob geschützte Arten oder deren Lebensräume betroffen sind. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Eine vorherige Kontaktaufnahme bietet sich an. In den meisten Fällen können sinnvolle und auch zufriedenstellende Lösungen gefunden werden.

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Natureg ist das Naturschutzregister Hessen. Hier erhalten Sie kostenlose Informationen über Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete u. a. in Ihrer Wohngemeinde.

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