Ausländerbehörde
Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wetzlar, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar (Rathaus, Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar, Telefon 06441 99 3310, E-Mail-Adresse: auslaenderbuero@wetzlar.de
Informationen und weiterführende Links für geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind hier zu finden.
Sie sind bei der Ausländerbehörde richtig, wenn Sie eine Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen benötigen, im Asylverfahren sind, eine Beratung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wünschen oder den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erlangen.
Öffnungszeiten Wetzlar
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Hotline unserer Ausländerbehörde
Erreichbarkeit der Telefon-Hotline
06441 407-2310
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:30 – 17:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Aufgaben der Hotline
Allgemeine Auskünfte zu ausländerrechtlichen Fragen, insbesondere
- Terminvereinbarungen,
- Fragen zu benötigten Unterlagen für die entsprechenden Antragsarten,
- Fragen zu Öffnungszeiten
- Hinweis auf die Homepage des Lahn-Dill-Kreises (Download Formulare)
Was kann die Hotline?
Über die Hotline erhalten Sie allgemeine Auskünfte zu ausländerrechtlichen Fragen. Wir vergeben Termine und beantworten Ihre Fragen zu benötigten Unterlagen.
Landrat Wolfgang Schuster im September 2016: „Mit der Hotline haben wir die Möglichkeit, die Abläufe von Arbeitsvorgängen in der Ausländerbehörde anders zu organisieren und zu standardisieren. Viele Fragen unserer Kundschaft können in diesem ersten Kontakt bereits beantwortet, besondere Anliegen zunächst gezielt aufgenommen und dann im Backoffice bearbeitet werden. Die geänderte Organisationsstruktur bringt sowohl für die Kundschaft als auch für den Arbeitsalltag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vorteile.“
Zuständigkeit nach Wohnort
Ihre Angelegenheiten werden an unserem Standort Wetzlar bearbeitet, wenn Sie aus folgenden Gemeinden kommen:
Aßlar, Bischoffen, Braunfels, Breitscheid, Dietzhölztal, Dillenburg, Driedorf, Ehringshausen, Eschenburg, Greifenstein, Haiger, Herborn, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn, Solms oder Waldsolms.
Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wetzlar, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar (Rathaus, Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar, Telefon 06441 99 3310, E-Mail-Adresse: auslaenderbuero@wetzlar.de)
Wichtige Informationen zu den Abläufen
Wir möchten Ihre Angelegenheiten gerne so schnell wie möglich erledigen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es aus den unterschiedlichsten Gründen zu Verzögerungen im Ablauf kommen kann.
Daher bitten wir um Folgendes:
Unsere Dienstleistungen im Überblick
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder von Norwegen, Island oder Liechtenstein besitzen, benötigen Sie für den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis einen entsprechenden Eintrag haben. Ist Ihnen die beabsichtigte Tätigkeit nicht bereits schon erlaubt, reichen Sie bitte das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ per Post oder E-Mail bei uns ein. Wir prüfen über die Bundesagentur für Arbeit, ob Ihnen die Tätigkeit erlaubt werden kann und Ihre Aufenthaltserlaubnis entsprechend geändert werden kann.
Wenn Sie einen Gast aus dem Ausland für vorübergehende Zeit (bis zu 90 Tagen) zu Besuchszwecken bei sich aufnehmen möchten und bereit sind, Kosten für den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung während des Besuchs zu übernehmen, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben, sofern Sie selbst nachweisen können, finanziell dazu in der Lage zu sein.
Einen Termin für die Neuausstellung des Aufenthaltstitels können Sie über die Hotline: 06441 407 2310 vereinbaren.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Die Ausländerbehörde agiert hierbei als Verfahrensmittlerin zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Stellen (z.B. Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretungen). Die verkürzten Bearbeitungsfristen sollen eine beschleunigte Einreise von qualifizierten Fachkräften ermöglichen.
Voraussetzungen
Nur für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung. Kommt nicht in Betracht für Helfertätigkeiten oder für die Westbalkanregelung.
Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber stellt den Antrag in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Nach Feststellung der Anwendbarkeit des Verfahrens wird eine Vereinbarung über das beschleunigte Fachkräfteverfahren zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde geschlossen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Ausländerbehörde (falls erforderlich) die Anerkennung der Qualifikation der Fachkraftbei der zuständigen Stelle für das Anerkennungsverfahren.
Nach Entscheidung der Anerkennungsstelle holt die Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis ein.
Danach prüft die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Aufenthaltserlaubnis anhand der allgemeinen Voraussetzungen des jeweiligen Einreisezwecks.
Nach Vorlage der Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vereinbart die Fachkraft mit dieser innerhalb von drei Wochen einen Termin bzgl. einer Visumserteilung.
Erforderliche Unterlagen
Formulare werden bei Interesse an einer Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens per E-Mail versendet.
Kosten
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 EUR erhoben. Sonstige Gebühren anderer Stellen (z.B. Anerkennungsstellen) sind in dieser Gebühr nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Häufige Fragen und Antworten
Formulare und Anträge
Bitte beachten Sie: Sie sind möglicherweise von der Zahlung bestimmter Gebühren befreit, wenn Sie Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung) erhalten. Bringen Sie deshalb unbedingt immer den aktuellen Leistungsbescheid zur Vorsprache mit, da Ihnen ansonsten die Gebühren berechnet werden müssen.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beziehungsweise deren Verlängerung
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand des Aufenthaltstitels
Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Bescheinigung für die Ausländerbehörde, die nachweist, dass eine Arbeitsbeschäftigung besteht.
Antrag auf die Neuausstellung als elektronischen Aufenthaltstitel: bei Verlust, Beschädigung, Passablauf, Passverlust oder bei freiwilligem Wechsel.
Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Aufenthaltstitel für die Ausbildung, Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit, Aufenthaltstitel für den Familiennachzug, Änderung aufenthaltsrechtlicher Nebenbestimmungen, Niederlassungserlaubnis, Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Kontakt
Ausländerbehörde -Standort Wetzlar
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar