Vom Acker bis zum Teller

Das oberste Ziel der Lebensmittelüberwachung ist der Verbraucherschutz. Die Bürgerinnen und Bürger sollen qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel verzehren können und insbesondere geschützt werden vor akuten Gesundheitsschäden, Gesundheitsgefährdung durch langfristige (chronische) Effekte; Irreführung, Übervorteilung und Täuschung (Betrug).

Lebensmittelsicherheit = Verbrauchersicherheit

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert in erster Linie gewerbliche Betriebe, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten oder verkaufen. Das sind z. B. Supermärkte, Restaurants, Imbissbetriebe, Kioske, Bäckereien, Fleischereien, Getränkehändler genauso wie Obst- und Gemüseerzeuger, milchproduzierende Landwirte und industrielle Verarbeitungsbetriebe für Fleisch- und Wurstwaren oder Kartoffelprodukte. Die Kontrolle umfasst also alle Produktionsstufen von der Urproduktion bis zum Einzelhandel bzw. bis zur Gastronomie. Auch Betriebe, die Kosmetika, Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Textilien, Spielzeug, Essgeschirr) oder Tabakerzeugnisse produzieren oder in Verkehr bringen, werden kontrolliert.

Alle Betriebe werden regelmäßig unangekündigt kontrolliert, außerdem unterstützen und beraten wir Betriebe zum Beispiel bei Bau- beziehungsweise Umbaumaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der hygienerechtlichen Anforderungen sowie bei erforderlichen Zulassungsverfahren. Auch die Schlachtbetriebe werden laufend von Mitarbeitern des Veterinäramtes überwacht.

Die Überwachung dieser Betriebe erfolgt nach den vier wesentlichen Elementen:

  • Inspektion
  • Probennahme und Analyse
  • Prüfung der Dokumentation auf Schrift- und Datenträgern
  • Untersuchung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse.

So funktioniert die Lebensmittel­überwachung

Durch Inaugenscheinnahme der Räume, der Arbeitsgeräte, der Arbeitsflächen und der Sauberkeit des Personals überzeugt sich der Kontrolleur vom Hygienestatus des Betriebes.

Die Probennahme erfolgt risikoorientiert auf der Grundlage von Probenplänen der Länder, des Bundes und der EU, aber auch bei Verdachtsmomenten, denn viele Gefahren, die durch den Verzehr von Lebensmitteln entstehen, sind meist nur durch gezielte Laboruntersuchungen zu ermitteln.

Eine wichtige Pflicht jedes Lebensmittelunternehmers ist zu gwwährleisten, dass die Herkunft der Lebensmittel zurückverfolgt werden kann. Er muss dem Kontrolleur nachweisen können, woher er wann welche Waren bezogen hat, zu welchen Produkten sie ggf. verarbeitet wurden und an wen die Lebensmittel abgegeben wurden (letzteres entfällt beim Einzelhändler).

Für einige Geräte und Maschinen, wie z. B. Getränkeschankanlagen oder Kühlräume in Fleischereien, ist die regelmäßige eigenbetriebliche Überprüfung und Dokumentation vorgeschrieben. Anhand der Aufzeichnungen lässt sich dann die Einhaltung der Kühlkette nachweisen.

Nach den Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts ist jeder Unternehmer, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem nach den Grundsätzen des HACCP einzurichten und die Ergebnisse zu dokumentieren. HACCP ist eine Abkürzung des amerikanischen Begriffs: „Hazard Analysis of Critical Control Points“ und bedeutet: „Gefahrenanalyse an kritischen Kontroll-/Steuerungspunkten“. Dieses System beinhaltet die Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und die Steuerung der kritischen Punkte, an denen diese Gefährdungen auftreten können.

  1. die Grundstücke, Betriebsräume, Geschäftsräume, Anlagen, Beförderungsmittel, Geräte und Materialien;
  2. die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe und anderen Erzeugnisse;
  3. die Zwischenprodukte;
  4.  die Enderzeugnisse;
  5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen;
  7. die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren;
  8. die Kennzeichnung und Aufmachung der Lebensmittel;
  9. die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen;
  10. die Personalhygiene.

Verbraucher­beschwerden

Wenn ein gekauftes Produkt nicht die Qualität oder die Menge aufweist, die es laut Beschreibung haben sollte oder wenn es vorzeitig verdirbt, sollten Sie es zunächst in das Geschäft zurückbringen. Wenn aber eine Gesundheitsgefahr von einem Produkt ausgeht oder häufiger Mängel in einem Geschäft oder einer gastronomischen Einrichtung festgestellt werden oder der Geschäftsführer nicht auf die Reklamation eingeht, sollten Sie sich an die amtliche Lebensmittelüberwachung wenden.

Verbraucher­beschwerde

Eine lebensmittelrechtliche Verbraucherbeschwerde einreichen

Zuständig ist jeweils die Lebensmittelüberwachung in dem Landkreis, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht die Ihres Wohnortes, falls dieser in einem anderen Landkreis liegt. Am besten setzen Sie sich zunächst telefonisch mit uns in Verbindung, so dass alles Weitere besprochen werden kann. Alle Hinweise und Beschwerden werden von uns vertraulich behandelt.

Welche Angaben helfen bei einer Beschwerde weiter?

  • Um welches Lebensmittel handelt es sich?

  • Ist noch etwas von dem Lebensmittel übrig, das begutachtet und evtl. zur Untersuchung an ein amtliches Labor geschickt werden kann?

  • Was steht auf der Verpackung (Produktname, Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers, Mindesthaltbarkeitsdatum, Loskennzeichnung, Menge)? Am besten die Verpackung zum Amt mitnehmen!

  • Wann und wo wurde das Lebensmittel gekauft? Den Kassenbon mitbringen!

  • Unter welchen Bedingungen wurde es in der Verkaufsstätte angeboten (z. B. gekühlt)?

  • Bei loser Ware: Welche Angaben waren im Geschäft an der Ware angebracht?

  • Wann wurde welcher Mangel festgestellt (z. B. abweichender Geruch oder Geschmack oder abweichendes Aussehen)?

  • Wie wurde das Lebensmittel zu Hause gelagert, wann wurde es geöffnet, wurde es gekühlt?

Wenn Gesundheitsschäden eingetreten sind

Wenn Gesundheitsschäden eingetreten sind, sollten Sie einen Arzt aufsuchen. Seine Diagnose ist unter Umständen wichtig für die Beurteilung, ob die Erkrankung tatsächlich durch den Verzehr des verdächtigten Lebensmittels verursacht worden sein könnte. Bei Einzelerkrankungen ist der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einer Erkrankung und dem Verzehr eines bestimmten Lebensmittels meist sehr schwierig. Hilfreich sind folgende Angaben:

  • Wie viel Zeit ist zwischen dem Kauf und dem Verzehr des Lebensmittels vergangen?

  • Wie viel Zeit ist zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und dem Auftreten der Beschwerden vergangen?

  • Welche Symptome sind aufgetreten?

  • Haben noch andere Personen das Lebensmittel gegessen? Sind auch sie erkrankt?

Überwachung von Lebensmitteln nicht-tierischen Ursprungs

Stellen Sie pflanzliche Lebensmittel her, die Sie an Dritte weitergeben, verschenken oder verkaufen? Dann müssen Sie sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, also bei uns, registrieren lassen. Hierauf weist das zuständige Ministerium hin und hat für die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise ein Informationsblatt sowie einen Antrag auf Registrierung als Primärerzeuger pflanzlicher Lebensmittel übermittelt.

Die Registrierung in den Landkreisen ist kostenfrei. Sollten einmal lebensmittelbedingte Erkrankungen auftreten, können wir schnell im Sinne der Verbraucher reagieren. Danke für Ihre Kooperation!

Sie stellen pflanzliche Lebensmittel her und geben diese weiter? Dann registrieren Sie sich jetzt bei uns!

Für weitere Informationen, sehen Sie sich das Informationsblatt an.

Formulare und Anträge

Formulare und Anträge

Kontakt

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Lebensmittelüberwachung

Schlossstraße 20
35745 Herborn

06441 407-7611

lebensmittel@lahn-dill-kreis.de