Kfz-Kennzeichen

Sie konnten Ihr Wunschkennzeichen ergattern? Herzlichen Glückwunsch. Neben den „normalen“ Kennzeichen gibt es auch noch einige Besonderheiten.

Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge gedacht, die nicht das ganze Jahr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. Cabrios, Motorräder etc.). Mit Saisonkennzeichen wird das Fahrzeug einmalig für einen bestimmten Anmeldezeitraum zugelassen. Der Betriebszeitraum wird in das Kennzeichen eingeprägt und das Fahrzeug darf nun innerhalb dieses Zeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Außerhalb dieses Betriebszeitraumes darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen oder dort abgestellt werden. Das Fahrzeug unterliegt auch außerhalb des Betriebszeitraumes der Überwachung des Versicherungsschutzes. Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der Halterdaten: Personalausweis, Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung) oder Aufenthaltstitel
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Ggf. Vollmacht und Ausweispapiere des Bevollmächtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Bei Minderjährigen – Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung

  • Kennzeichenschilder

Ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung ist die Zuteilung eines Saisonkennzeichens nicht möglich.

Achtung NEU: Das Saisonkennzeichen kann ab 01.10.2017 auch in Verbindung mit einem H-Kennzeichen zugeteilt werden.

Kurzzeitkennzeichen

Für Probe- und Überführungsfahrten kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen. Dieses Kennzeichen ist für maximal fünf Tage gültig, das Ablaufdatum ist auf den Kennzeichenschild eingeprägt. Das Kurzzeitkennzeichen kann nicht für einen Gültigkeitszeitraum in der Zukunft beantragt werden. Der Tag der Ausstellung zählt als 1. Tag der Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen darf weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden! Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der Fahrzeug-Ident-Nummer, der Schlüssel-Nummer der Fahrzeugklasse und Aufbauart sowie des Herstellers des betreffenden Fahrzeugs (der Nachweis kann anhand einer Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. 2 oder einer EG-Übereinstimmungs­bescheinigung im Original oder in Kopie erbracht werden)
  • ggf. Nachweis einer bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

  • ggf. Empfangsberechtigung (bei nicht vorhandenem Wohnsitz in Deutschland ist für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gem. § 46 Abs. 2 FZV die Nennung eines Empfangsberechtigten erforderlich)

  • Nachweis der Halterdaten: Personalausweis, Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung) oder Aufenthaltstitel
  • ggf. Vollmacht und Ausweispapiere des Bevollmächtigte

Oldtimerzulassung (H-Kennzeichen)

Das Oldtimerkennzeichen wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Einstufung für Oldtimerfahrzeuge haben (§ 23 StVZO). Hierfür kommen nur Fahrzeuge in Betracht, die mindestens vor dreißig Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes (nicht als übliche Beförderungsmittel) eingesetzt werden. Die Oldtimer erhalten ein Kennzeichen, das nach der letzten Ziffer in der Erkennungsnummer den Buchstaben H (wie historisches Fahrzeug) führt. Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der Halterdaten: Personalausweis, Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung) oder Aufenthaltstitel
  • Ggf. Vollmacht und Ausweispapiere des Bevollmächtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Bei Minderjährigen – Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gutachten nach § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Kennzeichenschilder

Achtung NEU: Das H-Kennzeichen kann ab 01.10.2017 auch in Verbindung mit einem Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen)

Das Ausfuhrkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen für Fahrzeuge, die ausgeführt werden sollen. Auf Wunsch kann zusätzlich ein internationaler Fahrzeugschein ausgestellt werden. WICHTIG: Ausfuhrkennzeichen unterliegen seit 1. Juli 2010 der Steuerpflicht. Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der Halterdaten: Personalausweis, Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung) oder Aufenthaltstitel
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Ggf. Vollmacht und Ausweispapiere des Bevollmächtigten
  • Ggf. SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bei deutschem Konto
  • Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der Kfz-Steuer
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug bisher noch zugelassen war
  • Das Fahrzeug ist zu identifizieren
  • Ggf. Empfangsberechtigung. Bei nicht vorhandenem Wohnsitz in Deutschland ist für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens gem. § 46 Abs. 2 FZV die Nennung eines Empfangsberechtigten erforderlich (siehe Downloadbereich)

Ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, für den gesamten Gültigkeitszeitraum, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nicht möglich.

ACHTUNG – betrifft Online-An- und Abmeldung!!!

Sollten bei Ihrer Antragstellung Probleme auftreten oder Sie nach einem erfolgreichen Abschluss eines Zulassungsvorgangs nicht innerhalb der nächsten Tage die Ihnen angegebenen Zulassungsdokumente per Post erhalten, so bitten wir Sie dringend, mit unserer Hotline 06441 407-2529 Kontakt aufzunehmen.

(23. Oktober 2019)

Änderung Halterdaten

Wenn Sie innerhalb des Kreises umgezogen sind oder Ihr Name sich nach einer Heirat geändert hat, ist eine unverzügliche Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich. Wichtig ist, dass die entsprechende Änderung bereits beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der Halterdaten: Personalausweis, Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung) oder Aufenthaltstitel
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nur bei Namensänderung!
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung ist die Änderung der Fahrzeugpapiere nicht möglich.

Außerbetriebsetzung

Die Bindung des Kennzeichens nach Außerbetriebsetzung entfällt und die Kennzeichen werden zur anderweitigen Verwendung frei. Eine Reservierung des Kennzeichens zum Zwecke der Wiederzulassung ist für maximal ein Jahr möglich. Bei Außerbetriebsetzung aus einem anderen Landkreis kann die Reservierung nur durch die kennzeichenführende Zulassungsbehörde erfolgen.

Die Außerbetriebsetzung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt und dieser wieder ausgehändigt. Das Hauptzollamt und die Versicherung werden automatisch über die Außerbetriebsetzung informiert. Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschild/er
  • ggf. Vollmacht für die Reservierung des Kennzeichens
  • ggf. Verwertungsnachweis des Kfz-Entsorgers bei Verschrottung

Einzelgenehmigung gem. § 13 EG-FGV / Betriebserlaubnis gem. § 21 StVZO

Zu diesem Thema finden Sie hier ausführliche Informationen zum Downloaden und Ausdrucken.

Kontakt

Zulassungsstelle Wetzlar

Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar

06441 407-2529

06441 407-2903

kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

Kontakt

Zulassungsstelle Herborn-Burg

Junostraße 1 f
35745 Herborn

06441 407-2529

06441 407-8080

kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de