Bauen
Bauherrschaft
Genehmigungsverfahren
Ihr/e Entwurfsverfasser/in entwirft Ihr Projekt und erstellt die Bauvorlagen. Abhängig vom Bauvorhaben können dies unterschiedliche Bauvorlagen sein. Bitte berücksichtigen Sie hierzu unser Merkblatt „Bauantrag & Genehmigungsfreistellung“ sowie den geltenden Bauvorlagenerlass.
Wie wichtig formal ordnungsgemäße Bauvorlagen sind, sehen Sie in Ziffer 2 & 3. Eine inhaltlich rechtskonforme Planung (siehe Ziffer 5) ist ebenfalls von großer Bedeutung. Für die Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Bauvorlagen und deren Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die/der Entwurfsverfasser/in verantwortlich.
Bauantrag und Genehmigungsfreistellung
Hier geben wir Ihnen die wichtigsten Hinweise und eine Checklist zum Vorgehen Ihres Bauvorhabens an die Hand. Über die Checkliste oder auch eventuelle Vorabstimmungen hinaus sind im Einzelfall ggf. weitere Bauvorlagen zur Zulässigkeitsprüfung des Bauvorhabens erforderlich. Wir bitten insofern um Verständnis, wenn im Laufe des Verfahrens ergänzende Bauvorlagen nachzureichen sind.
Wir empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse dringend diese Hinweise und den Bauvorlagenerlass zu beachten. Nur so können die Bauvorlagen zügig bearbeitet werden. Mängel führen im Regelfall zur Zurückweisung des Bauantrags. Die Zurückweisung ist mit Kosten verbunden.
Schützen Sie Ihre Projektplanung vor Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, indem Sie von Anfang an fachgemäße Vorlagen einreichen!
Faltung nach DIN; Lochung im Papier mit den notwendigen Verstärkungen (vgl. Anlage 2 Nr. 1.3 Bauvorlagenerlass); keine angeklebten Heftrücken
Verwendung der in Hessen verbindlich eingeführten Vordrucke für die jeweiligen Anträge / Anzeigen (erhältlich unter www.wirtschaft.hessen.de); vollständig ausgefüllt und, soweit vorgesehen, begründet.
Vollständig und im Original (Unterschrift der Entwurfsverfasser/in auf allen Bauvorlagen; Unterschrift der Bauherrschaft auf dem Antragsformular)
Vollständig und im Original (Unterschrift der Entwurfsverfasser/in auf allen Bauvorlagen; Unterschrift der Bauherrschaft auf dem Antragsformular)
Bauvorlagen müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben (vgl. Anlage 2 Nr. 1.5 Bauvorlagenerlass).
Baugrundstück = Buchgrundstück (d.h. Flurstücke unter derselben laufenden Nummer im Grundbuch); bei Bauvorhaben auf mehreren Buchgrundstücken: Erläuterung, wie das Baugrundstück baurechtlich gefasst werden soll (Baulast? Vereinigung?); bei Planung auf zukünftigem Grundstückszuschnitt: Bezeichnung der Grenze als „projektiert“
Gemäß Bauvorlagenerlass sowie Planzeichenverordnung; insbesondere auch Eintrag von Bebauungsplanfestsetzungen
Sollten besondere Umstände Abweichungen Ausnahmen, (§ 73 Hessische Bauordnung), Befreiungen: Befreiungen oder Ausnahmen (§ 31 Baugesetzbuch) für das Bauvorhaben erfordern, sind diese jeweils separat mit dem Formular BAB 10 zu beantragen.
Bauvoranfrage
Abbruchantrag
Hier geben wir Ihnen die wichtigsten Hinweise und eine Checklist zum Vorgehen Ihres Bauvorhabens an die Hand. Über die Checkliste oder auch eventuelle Vorabstimmungen hinaus sind im Einzelfall ggf. weitere Bauvorlagen zur Zulässigkeitsprüfung des Bauvorhabens erforderlich. Wir bitten insofern um Verständnis, wenn im Laufe des Verfahrens ergänzende Bauvorlagen nachzureichen sind.
Wir empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse dringend diese Hinweise und den Bauvorlagenerlass zu beachten. Nur so können die Bauvorlagen zügig bearbeitet werden. Mängel führen im Regelfall zur Zurückweisung des Bauantrags. Die Zurückweisung ist mit Kosten verbunden.
Schützen Sie Ihre Projektplanung vor Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, indem Sie von Anfang an fachgemäße Vorlagen einreichen!
Faltung nach DIN; Lochung im Papier mit den notwendigen Verstärkungen (vgl. Anlage 2 Nr. 1.3 Bauvorlagenerlass); keine angeklebten Heftrücken
Verwendung der in Hessen verbindlich eingeführten Vordrucke für die jeweiligen Anträge / Anzeigen (erhältlich unter www.wirtschaft.hessen.de); vollständig ausgefüllt und, soweit vorgesehen, begründet.
Vollständig und im Original (Unterschrift der Entwurfsverfasser/in auf allen Bauvorlagen; Unterschrift der Bauherrschaft auf dem Antragsformular).
Vollständig und im Original (Unterschrift der Entwurfsverfasser/in auf allen Bauvorlagen; Unterschrift der Bauherrschaft auf dem Antragsformular)
Bauvorlagen müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben (vgl. Anlage 2 Nr. 1.5 Bauvorlagenerlass).
Baugrundstück = Buchgrundstück (d.h. Flurstücke unter derselben laufenden Nummer im Grundbuch); bei Bauvorhaben auf mehreren Buchgrundstücken: Erläuterung, wie das Baugrundstück baurechtlich gefasst werden soll (Baulast? Vereinigung?); bei Planung auf zukünftigem Grundstückszuschnitt: Bezeichnung der Grenze als „projektiert“
Gemäß Bauvorlagenerlass sowie Planzeichenverordnung; insbesondere auch Eintrag von Bebauungsplanfestsetzungen
Sollten besondere Umstände Abweichungen Ausnahmen, (§ 73 Hessische Bauordnung), Befreiungen: Befreiungen oder Ausnahmen (§ 31 Baugesetzbuch) für das Bauvorhaben erfordern, sind diese jeweils separat mit dem Formular BAB 10 zu beantragen.
Eintragung einer Baulast
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Regelung von Fragen des Baurechts. Sie dienen nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und sind kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Grunddienstbarkeiten im Grundbuch). Vor der rechtskräftigen Eintragung einer Baulast können Baugenehmigungen nicht erteilt werden. Das Eintragungsverfahren sollte deshalb vor Abgabe eines Bauantrages abgeschlossen sein. Andererseits ist es sinnvoll, Baulasten erst dann einzutragen, wenn die Genehmigung des Vorhabens absehbar ist. Es ist Aufgabe des von der Bauherrschaft bzw. des von ihr beauftragten Entwurfsverfassers, diese Entscheidungswege zu koordinieren.
Hinweis:
Die Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Freiwilligkeit der Baulasterklärung bedeutet, dass in der Regel weder der Bauherr noch die Bauaufsichtsbehörde einen Grundstückseigentümer zu einer solchen drängen oder zwingen kann.