Immissionsschutz
Welche Ziele verfolgt der Immissionsschutz?
Dies sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen.
Störende Immissionen haben vielfältige Ursachen. Baustellen oder Sportanlagen können zu Lärmbelästigungen führen, Schornsteine oder Gaststätten können unangenehme Gerüche verursachen, von Sportanlagen ausgehende Emissionen werden als störend empfunden.
7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen
Rauchgase aus Feuerstätten von privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben tragen zu der von allen beklagten Luftverunreinigung bei. Das Maß der Verunreinigung und die Größe der Folgeschäden hängen von der Art des Brennstoffes und der Bedienung der Feuerstätten ab.
Helfen Sie mit, unsere Umwelt zu entlasten und sparen Sie gleichzeitig Heizkosten mit diesen 7 Regeln:
Welche festen Brennstoffe dürfen in Öfen verbrannt werden?
Hier gilt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV). Erlaubt sind nur:
Das Betreiben von Kaminen ist nur gelegentlich erlaubt und zwar nur mit naturbelassenem, stückigem und luftgetrocknetem Holz. Nicht naturbelassenes Holz, etwa gestrichenes bzw. lackiertes Holz oder Spanplatten, darf nicht verbrannt werden.
Verboten ist auch das Verbrennen von Holz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder mit halogenhaltigen Stoffen beschichtet ist (PVC).
Die Einschränkungen für die Brennstoffe verfolgen auch den Sinn, dass der Entstehung gefährlicher Stoffe bei der Verbrennung vorgebeugt wird. Insbesondere führt die Verbrennung von Haushaltsabfällen (z.B. Plastiktüten und beschichtete Verpackungen) in nicht dafür vorgesehenen Anlagen ohne Abgasreinigung zur Emission gefährlicher Stoffe (z.B. Chlorwasserstoff, Chlorkohlenwasserstoff, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Dioxine und Furane) und ist deshalb verboten.
Die gefährlichen Stoffe gefährden nicht nur die Nachbarschaft und die Allgemeinheit, sondern auch den Betreiber selbst, der bei Reinigungsarbeiten mit den belasteten Rückständen in Berührung kommt. Außerdem sind Schäden an der Feuerungsstätte (Korrosion) nicht ausgeschlossen.
Der Einsatz anderer als der in der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung genannten Brennstoffe gilt als ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit Bußgeld belegt.