Ein Schornsteinfeger muss her…

Seit dem 1. Januar 2013 können Hauseigentümerinnen und -eigentümer frei entscheiden, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen.

Welche Arbeiten im Einzelfall durchzuführen sind, ermittelt der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger meldet dem Fachdienst Bauordnung, Denkmal- und Immissionsschutz Kehrverweigerungen, Nichtzahlung von Schornsteinfegergebühren und Mängel an Feuerungsanlagen. Der Fachdienst Bauordnung, Denkmal- und Immissionsschutz führt dann Verwaltungsverfahren durch, so dass der Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben vor Ort wahrnehmen kann, seine Gebühren erhält und Feuerungsanlagen mängelfrei und sicher betrieben werden.

Die Schornsteinfegeraufsicht wird beim Lahn-Dill-Kreis durch den Fachdienst Bauordnung, Denkmal- und Immissionsschutz wahrgenommen. Er ist erste Anlaufstelle für Kundenanfragen oder auch Beschwerden und kann als aufsichtsrechtliche Maßnahmen einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld verhängen.

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