Ausländerbehörde

Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wetzlar, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar (Rathaus, Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar, Telefon 06441 99 3310, E-Mail-Adresse: auslaenderbuero­@wetzlar.de

Informationen und weiterführende Links für geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind hier zu finden.

Sie sind bei der Ausländerbehörde richtig, wenn Sie eine Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen benötigen, im Asylverfahren sind, eine Beratung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wünschen oder den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erlangen.

Öffnungszeiten Wetzlar

  • Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 15:30 Uhr

  • Dienstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 15:30 Uhr

  • Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 15:30 Uhr

  • Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

  • Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

  • Eine persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

  • Bitte beachten Sie, dass die Öffnungszeiten der Hotline abweichen.

Hotline unserer Ausländerbehörde

Erreichbarkeit der Telefon-Hotline

06441 407-2310

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13.30 – 17:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr

Aufgaben der Hotline
Allgemeine Auskünfte zu ausländerrechtlichen Fragen, insbesondere

  • Terminvereinbarungen,
  • Fragen zu benötigten Unterlagen für die entsprechenden Antragsarten,
  • Fragen zu Öffnungszeiten
  • Hinweis auf die Homepage des Lahn-Dill-Kreises (Download Formulare)

Was kann die Hotline?
Über die Hotline erhalten Sie allgemeine Auskünfte zu ausländerrechtlichen Fragen. Wir vergeben Termine und beantworten Ihre Fragen zu benötigten Unterlagen.

Landrat Wolfgang Schuster im September 2016: „Mit der Hotline haben wir die Möglichkeit, die Abläufe von Arbeitsvorgängen in der Ausländerbehörde anders zu organisieren und zu standardisieren. Viele Fragen unserer Kundschaft können in diesem ersten Kontakt bereits beantwortet, besondere Anliegen zunächst gezielt aufgenommen und dann im Backoffice bearbeitet werden. Die geänderte Organisationsstruktur bringt sowohl für die Kundschaft als auch für den Arbeitsalltag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vorteile.“

Zuständigkeit nach Wohnort

Ihre Angelegenheiten werden an unserem Standort Wetzlar bearbeitet, wenn Sie aus folgenden Gemeinden kommen:
Aßlar, Bischoffen, Braunfels, Breitscheid, Dietzhölztal, Dillenburg, Driedorf, Ehringshausen, Eschenburg, Greifenstein, Haiger, Herborn, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn, Solms oder Waldsolms.

Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wetzlar, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar (Rathaus, Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar, Telefon 06441 99 3310, E-Mail-Adresse: auslaenderbuero­@wetzlar.de)

Terminvereinbarung

Bitte geben Sie bei der Online-Terminvereinbarung nur Ihr tatsächliches Anliegen für einen Termin an. Die Online-Terminvereinbarungen ist aktuell nur für Überträge (z. B. weil ein neuer nationaler Reisepass vorliegt) und Adressänderungen möglich.

Kreiskarte des Lahn-Dill-Kreises mit seinen 23 Städten und Gemeinden.

Wichtige Informationen zu den Abläufen

Wir möchten Ihre Angelegenheiten gerne so schnell wie möglich erledigen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es aus den unterschiedlichsten Gründen zu Verzögerungen im Ablauf kommen kann.

Daher bitten wir um Folgendes:

Anträge auf die erste Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sollten Sie unmittelbar nach Ankunft in Deutschland per Post oder E-Mail bei uns einreichen, sobald Sie Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro angemeldet haben.

Bitte beachten Sie: Eine Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen kann Ihnen nur ausgestellt werden, wenn Sie mit einem nationalen Visum (Kategorie „D“) eingereist sind, das vor Ihrer Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) ausgestellt wurde!

(Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland)

Anträge auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen wegen der Einhaltung der Frist rechtzeitig vor dem Ablaufdatum hier per Post oder E-Mail eingereicht sein.

Wir empfehlen Ihnen, diese Anträge bereits etwa 8-10 Wochen vor dem Ablaufdatum hier einzureichen, damit noch Zeit ist, zusätzliche Unterlagen nachzureichen oder Ihnen eine vorübergehende Bescheinigung auszustellen.

Unterlagen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit entsprechenden Nachweisen zur Einkommensprüfung sollten ebenfalls rechtzeitig per Post oder E-Mail an uns übermittelt werden. Bitte teilen Sie Ihren ausländischen Gästen mit, dass diese erst dann einen Termin mit der zuständigen Auslandsvertretung zur Visabeantragung vereinbaren sollten, wenn ihnen die beglaubigte Verpflichtungserklärung im Original vorliegt.

Bei Anträgen auf Änderung des Eintrags zur Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel berücksichtigen Sie bitte, dass zunächst die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen ist. Während der Dauer dieser Prüfung dürfen Sie noch nicht mit der Tätigkeit beginnen.

Unsere Dienstleistungen im Überblick

Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder von Norwegen, Island oder Liechtenstein besitzen, benötigen Sie für den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.

Antragsformular

Online-Anträge zum Aufenthaltstitel

Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis einen entsprechenden Eintrag haben. Ist Ihnen die beabsichtigte Tätigkeit nicht bereits schon erlaubt, reichen Sie bitte das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ per Post oder E-Mail bei uns ein. Wir prüfen über die Bundesagentur für Arbeit, ob Ihnen die Tätigkeit erlaubt werden kann und Ihre Aufenthaltserlaubnis entsprechend geändert werden kann.

Wenn Sie einen Gast aus dem Ausland für vorübergehende Zeit (bis zu 90 Tagen) zu Besuchszwecken bei sich aufnehmen möchten und bereit sind, Kosten für den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung während des Besuchs zu übernehmen, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben, sofern Sie selbst nachweisen können, finanziell dazu in der Lage zu sein.

Antragsformular

Online-Antrag

Wenn Ihr unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) neu ausgestellt werden muss, weil Sie einen neuen nationalen Reisepass erhalten haben oder weil sich Angaben (z. B. Familienname) geändert haben, benötigen wir zunächst eine Kopie Ihres neuen Passes per E-Mail oder über Post.
Einen Termin für die Neuausstellung des Aufenthaltstitels können Sie über die Hotline: 06441 407 2310 vereinbaren.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Die Ausländerbehörde agiert hierbei als Verfahrensmittlerin zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Stellen (z.B. Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auslandsvertretungen). Die verkürzten Bearbeitungsfristen sollen eine beschleunigte Einreise von qualifizierten Fachkräften ermöglichen.

Voraussetzungen
Nur für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung. Kommt nicht in Betracht für Helfertätigkeiten oder für die Westbalkanregelung.

Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber stellt den Antrag in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Nach Feststellung der Anwendbarkeit des Verfahrens wird eine Vereinbarung über das beschleunigte Fachkräfteverfahren zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde geschlossen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Ausländerbehörde (falls erforderlich) die Anerkennung der Qualifikation der Fachkraftbei der zuständigen Stelle für das Anerkennungsverfahren.

Nach Entscheidung der Anerkennungsstelle holt die Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis ein.

Danach prüft die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Aufenthaltserlaubnis anhand der allgemeinen Voraussetzungen des jeweiligen Einreisezwecks.

Nach Vorlage der Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vereinbart die Fachkraft mit dieser innerhalb von drei Wochen einen Termin bzgl. einer Visumserteilung.

Erforderliche Unterlagen
Formulare werden bei Interesse an einer Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens per E-Mail versendet.

Kosten
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 EUR erhoben. Sonstige Gebühren anderer Stellen (z.B. Anerkennungsstellen) sind in dieser Gebühr nicht enthalten.

Rechtsgrundlage
§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Kontakt
AG-Service-ABH@Lahn-Dill-Kreis.de

Häufige Fragen und Antworten

Die Ausländerbehörde ist für Besucherinnen und Besucher nur mit Terminvereinbarungen geöffnet. Termine in der Ausländerbehörde sind nur nach vorheriger Vereinbarung (per Telefon oder Email) möglich.

Wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden wohnen:
Aßlar, Bischoffen, Braunfels, Driedorf, Ehringshausen, Greifenstein, Herborn, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Sinn, Solms oder Waldsolms.

wird ihr Anliegen am Standort Wetzlar bearbeitet:

Ausländerbehörde (Standort Wetzlar)

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Tel: 06441 407-2310
Fax: 06441 407-1074

Mail: abh@lahn-dill-kreis.de

Wenn Sie aus einer der folgenden Gemeinden kommen:
Breitscheid, Eschenburg, Dietzhölztal, Dillenburg, Haiger, Siegbach

wird ihr Anliegen am Standort Dillenburg bearbeitet:

Ausländerbehörde (Standort Dillenburg)

Wilhelmstraße 20
(Kreishaus 3)
35683 Dillenburg

Tel: 02771 407-2310
Fax: 02771 407-1074

Mail: abh@lahn-dill-kreis.de

Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wetzlar, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar (Rathaus, Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar, Telefon 06441 99 3310, E-Mail-Adresse: auslaenderbuero@wetzlar.de)

Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch die Einhaltung der zurzeit gültigen Hygienemaßnahmen.

Allgemeine Fragen beantwortet unsere telefonische Hotline unter 06441 407 2310.
Erreichbar Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 und am Donnerstag zusätzlich von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

Alternativ nehmen Sie bitte Kontakt auf über abh@lahn-dill-kreis.de

Ihr Aufenthaltstitel gilt auch nach Ablauf der Gültigkeit,

  • wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels gestellt haben,

     oder

  • wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt haben.

Dann ist Ihr Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Aufenthalt weiterhin gültig (Fiktionswirkung).

Dies gilt nicht für ein Schengen-Visum (C-Visum)!

Beantragen Sie schnellstmöglich die Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Des Weiteren müssen Sie begründen, weshalb der Antrag verspätet gestellt wird.

Sie müssen nachweisen, dass Sie sich um eine fristgerechte Verlängerung des Aufenthaltstitels bemüht haben. Die Ausländerbehörde prüft den Einzelfall und kann die weitere Fiktionswirkung anordnen.

Bitte senden Sie der Ausländerbehörde dafür den Antrag mit den entsprechenden Nachweisen zu, die Ihre Bemühungen auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis belegen. (Zum Beispiel: E-Mails oder weitere Kontaktversuche mit der Ausländerbehörde bzw. auf Terminvergabe.

Hier finden Sie die wichtigsten Antragsformulare.

Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, etc. senden Sie bitte an die Ausländerbehörde (Post, Fax, E-Mail).

Die Ausländerbehörde wird Ihren Antrag mit den von Ihnen eingereichten Unterlagen prüfen und ggf. die für die Erteilung/Verlängerung oder Ausstellung/Erneuerung eines Dokumentes notwendigen Unterlagen anfordern.

Diese sind von Ihnen auf dem Postweg zeitnah einzureichen. Die Ausländerbehörde wird sich nach Prüfung der Unterlagen zwecks Terminvergabe mit Ihnen in Verbindung setzen.

In der Regel genügt eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) von deutscher Seite für eine problemlose Aus- und Wiedereinreise. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise.

Achtung: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG können Sie nicht reisen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat.

In der Regel genügt eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) von deutscher Seite für eine problemlose Aus- und Wiedereinreise. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise.

Achtung: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG können Sie nicht reisen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat.

Bitte wenden Sie sich per Post, Fax oder E-Mail an die Ausländerbehörde. Bitte fügen Sie folgende Unterlagen und Angaben bei:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnanschrift im Lahn-Dill-Kreis
  • Telefonnummer
  • bei Diebstahl Ihres elektronischen Aufenthaltstitels: Anzeige bei der Polizei erstatten

und einen Nachweis davon bitte vorlegen.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage setzt sich die Ausländerbehörde mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung zur Neuausstellung Ihrer Dokumente in Verbindung.

Für die Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels benötigen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Bitte lassen Sie uns den Antrag auf Übertrag vorab per Post oder E-Mail zukommen. Sie erhalten dann einen Termin von uns.

Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiges Aufenthaltsrecht (befristet/unbefristet) noch nicht auf Ihren neuen Reisepass übertragen wurde oder  Sie Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch möglich. (Flugreise) In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihren alten elektronischen Aufenthaltstitel (mit einem gültigen Aufenthaltsrecht) sowie Ihren neuen und alten Reisepass mit sich führen. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen.

Bei Reisen mit dem PKW, klären Sie die mögliche Durchreise bitte vorher mit den zu durchfahrenden Staaten ab.

Die Ausländerbehörde kann in diesen Fällen eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist festlegen.

In begründeten Fällen wenden Sie sich bitte vor Ablauf der 6 Monate per Post, Fax oder E-Mail an die Ausländerbehörde und fügen bitte folgende Unterlagen und Angaben bei:

· Kopie Ihres Nationalpasses oder Reiseausweises mit dem letzten Ausreisestempel aus Deutschland

· Kopie Ihres Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt

Nachweis über Ihren aktuellen Aufenthalt im Ausland (z.B. Flugticket/Bordkarte oder Busfahrschein, Einreisestempel im Pass).

Sie müssen die Erneuerung der Gestattung formlos beantragen. Bitte senden Sie dazu Ihre Aufenthaltsgestattung per Post an:

Ausländerbehörde (Standort Wetzlar)         Ausländerbehörde (Standort Dillenburg)

Karl-Kellner-Ring 51                                                     Wilhelmstraße 20 (Kreishaus 3)
35576 Wetzlar                                                                 35683 Dillenburg

Wir empfehlen Ihnen eine Kopie für Ihre Unterlagen anzufertigen, bevor Sie die Gestattung an uns verschicken.

Bereits bei Erstausstellung oder bei der letzten Verlängerung sollten Sie einen neuen Termin erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie bitte die Ausländerbehörde unter den vorgenannten Kontaktmöglichkeiten, um einen Termin zu vereinbaren.

Personen, die mit einem gültigen Visum nach Deutschland eingereist sind, halten sich legal im Land auf, solange das Visum gültig ist.

Das gilt auch für sogenannte privilegierte Staatsangehörige ohne Visum für maximal 90 Tage ab Einreise. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auch ohne Visum nach Deutschland einreisen können.

Nach der Einreise:

Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro des jeweiligen Wohnortes anmelden.

Antrag und Terminvereinbarung:
Wenn Sie visafrei einreisen und Sie sich länger als 90 Tage hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie mit Visum einreisen, müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen bevor Ihr Visum abläuft.

Für diese Personen gilt:

a) Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt so lange als rechtmäßig (legal), bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel entschieden hat.
b) Wenn Sie Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel verspätet, nach Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums bzw. des bei privilegierten Staatsangehörigen erlaubten visafreien Aufenthaltes von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen stellen, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

Bitte senden Sie Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels per Post an:

Ausländerbehörde (Standort Wetzlar)         Ausländerbehörde (Standort Dillenburg)

Karl-Kellner-Ring 51                                                     Wilhelmstraße 20 (Kreishaus 3)
35576 Wetzlar                                                                 35683 Dillenburg

Tel: 06441 407-2310                                                     Tel: 02771 407-2310
Fax: 06441 407-1074                                                    Fax: 02771 407-1074

Mail: abh@lahn-dill-kreis.de                                     Mail abh@lahn-dill-kreis.de

Sie können Ihren Antrag auch in den Briefkasten des jeweiligen Standortes einwerfen.

zu a) Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, sendet die Ausländerbehörde Ihnen bei Bedarf per Post eine Bescheinigung über die Fiktionswirkung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Fiktionsbescheinigung) zu. Hierfür können Gebühren entstehen.

zu b) Nach Erhalt Ihres Antrages, setzt die Ausländerbehörde sich mit Ihnen in Verbindung.

Wenn Ihr Aufenthaltstitel, Ihre Aufenthaltsgestattung oder Ihre Duldung eine der folgenden Auflagen enthält, dann gelten die dazu aufgeführten Hinweise:

Erwerbstätigkeit erlaubt:

Sie dürfen sowohl einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung erlaubt:

Sie dürfen lediglich einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nachgehen, jedoch ohne sich zuvor eine Genehmigung der Ausländerbehörde einzuholen.

Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung gemäß Zustimmung der ABH erlaubt:

Sie dürfen lediglich einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nachgehen, allerdings nur dann, wenn Sie sich zuvor eine Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Lassen Sie sich dazu vom Arbeitgeber die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen und reichen diese bitte bei der Ausländerbehörde ein. Anschließend erhalten Sie eine Rückmeldung von der Ausländerbehörde, ob Sie die Beschäftigung aufnehmen dürfen oder nicht. Das Formular dazu finden Sie hier.

Sie können sich telefonisch, per E-Mail, Fax und Post an die Ausländerbehörde wenden.

Ausländerbehörde (Standort Wetzlar)         Ausländerbehörde (Standort Dillenburg)

Karl-Kellner-Ring 51                                                     Wilhelmstraße 20 (Kreishaus 3)
35576 Wetzlar                                                                35683 Dillenburg

Tel: 06441 407-2310                                                     Tel: 02771 407-2310
Fax: 06441 407-1074                                                    Fax: 02771 407-1074

Mail: abh@lahn-dill-kreis.de                                      Mail abh@lahn-dill-kreis.de

Formulare und Anträge

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Ausländerbehörde -Standort Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

06441 407-2310

abh@lahn-dill-kreis.de