Gewerberecht

Gewerbeerlaubnisse

In bestimmten Fällen reicht die Gewerbeanmeldung nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt, dass vor Beginn eine besondere Erlaubnis eingeholt wird. Hierbei werden zum Schutz von Auftraggebern, Kunden und der Allgemeinheit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und immer öfter auch Qualifikation geprüft. Erlaubnisbedürftige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:

§ 34c Gewerbeordnung

Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter

Wenn Sie

  • Verträge über Immobilien (Eigentum, Miete, Pacht) oder
  • Finanzierungen (außer Immobiliardarlehen) vermitteln oder
  • als Bauträger oder
  • als Baubetreuer tätig werden wollen oder
  • fremde Wohnimmobilien verwalten wollen

benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Tätigkeiten im Gesetz selbst genauer definiert sind. Diese Definitionen können vom umgangssprachlichen Verständnis der genannten Tätigkeiten abweichen. Deswegen ist es erforderlich, dass Sie die Tätigkeit genau beschreiben können und einen Blick ins Gesetz oder in das unten verlinkte Merkblatt für Antragsteller werfen.

ACHTUNG – NEUREGELUNG

Seit dem 1. August 2018 benötigen auch Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c der GewO. Der Katalog der erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten wurde vom Gesetzgeber entsprechend erweitert. Wohnimmobilienverwalter sind Personen, die das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB verwalten.

NEU AUCH: WEITERBILDUNGSPFLICHT!

Ebenfalls 2018 neu eingeführt wurde eine Verpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sich in einem 3-Jahres-Zeitraum im Umfang von 20 Stunden weiterzubilden (§ 34c Abs. 2a GewO). Da die Inhalte für Makler und Wohnimmobilienverwalter unterschiedlich sind, müssen sich Personen, die in beiden Bereichen tätig sind, entsprechend 40 Stunden weiterbilden. Die Details können Sie der Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c GewO und der MaBV (MaBVwV) ab S. 46 bis 53 entnehmen.

Formulare und Merkblätter zum Download:

Merkblatt für Antragsteller – 31. Auflage – Juli 2020

Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung

Antrag auf Bescheinigung in Steuersachen – Finanzamt Wetzlar (Word)

Antrag auf Bescheinigung in Steuersachen – Finanzamt Dillenburg (Word)

Merkblatt zu § 16 MaBV – 24. Auflage August 2019 – Prüfungsberichte, Weiterbildungspflichten

Formular „Negativerklärung“ nach § 16 der MaBV

Wer einen Antrag stellt, muss unter anderem ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister besorgen. Diese können auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Allerdings muss dafür ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion vorliegen. Die Details sind in diesem Flyer des Bundesamtes für Justiz erklärt.

Zuwiderhandlungen gegen die GewO und die Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV), darunter eben insbesondere das Erbringen der genannten Tätigkeiten ohne Erlaubnis, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden können.

Immobiliendarlehensvermittler

Wer seit dem 21. März 2016 Immobiliardarlehen vermitteln oder die Honorarberatung hierzu durchführen möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34i GewO und muss dazu außerdem in ein bei den Industrie- und Handelskammern geführtes bundeseinheitliches Vermittlerregister eingetragen werden. Dieses ist – für den Bereich des Lahn-Dill-Kreises – bei der Industrie- und Handelskammer Limburg angesiedelt. Es handelt sich bei der Eintragung in das Register um einen rein formellen Akt. Übergangsfristen für Gewerbetreibende, die der Tätigkeit schon vorher nachgegangen waren, sind seit 2017 bereits abgelaufen.

SACHKUNDE ERFORDERLICH

Gemäß § 34i Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO müssen Antragsteller eine entsprechende Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt haben. Bestimmte andere Qualifikationen werden der Sachkundeprüfung gleichgstellt. Welche das sind ist im § 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt.

EINTRAGUNGSPFLICHT AUCH FÜR VERMITTELNDE MITARBEITER

In das oben genannte Register müssen Gewerbetreibende nach § 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO auch diejenigen Personen eingetragen lassen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind und zwar unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.

Der Antrag auf Eintrag in das Vermittlerregister sollte zusammen mit dem Antrag auf die Erlaubnis bei unserer Behörde eingereicht werden. Das ist mit der IHK Limburg auch so abgestimmt.

DOWNLOADS ERLAUBNISVERFAHREN 

-> Merkblatt zum Erlaubnisverfahren

-> Antragsformular

DOWNLOADS REGISTRIERUNG

-> Antrag Registrierung für natürliche Personen

-> Antrag Registrierung für juristische Personen

-> Antrag Registrierung für jur. Personen – Beiblatt

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für den Vollzug des § 34i GewO liegt in Hessen bei den Kreisausschüssen („Landratsämter“) bzw. den Magistraten der kreisfreien Städte. Für die Registrierung im mittelhessischen Raum ist die IHK Limburg zuständig.

Bewachungsgewerbe – § 34a Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Seit dem 2. April 2016 sind in Hessen die Kreisausschüsse („Landratsämter“) für die Erteilung dieser Erlaubnisse und für die Überwachung der Bewachungsgewerbetreibenden zuständig. Die Städte in Hessen bleiben zuständig, soweit sie kreisfrei oder Sonderstatusstadt mit mehr als 50.000 Einwohnern sind. Das gilt in unserem Fall für die Stadt Wetzlar.

DOWNLOAD:

⇒ Antragsformular

Dem Antragsformular sind auch die Unterlagen zu entnehmen, die die Antrag stellende Person/Firma im Zuge des Erlaubnisverfahrens vorlegen muss. Bleiben Fragen offen, geben wir gerne Auskunft. Bewachungsgewerbetreibende sind in einem besonders sensiblen Bereich tätig. Umso wichtiger ist es, dass sie die für sie geltenden Vorschriften kennen und beachten, insbesondere die Bewachungsverordnung.

LINK:

⇒ Bewachungsverordnung

Insbesondere dürfen Bewachungsgewerbetreibende nur Personal mit Bewachungsaufgaben betrauen, das qualifiziert (Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis, je nach Tätigkeit) und zuverlässig ist und unserer Behörde zuvor gemeldet wurde. Da die Wachperson die Tätigkeit erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde aufnehmen darf, sollte der Bewachungsgewerbetreibende die Meldung frühzeitig erstatten, um Engpässe im Personaleinsatz zu vermeiden.Die Anmeldung muss über das elektronische Bewacherregister erfolgen.

Soweit oben nichts anderes vermerkt ist, ist die Stadt oder Gemeinde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet oder errichtet werden soll.

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Jede natürliche oder juristische Person (z. B. Firma), die in Deutschland ein Gewerbe betreibt, muss dies gleichzeitig mit dem Beginn bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. Bei Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes oder bei Umzug innerhalb der Kommune muss die Stadt oder Gemeinde ebenfalls informiert werden (Gewerbeummeldung).
Merkblatt

Erweiterte Anzeigepflicht beim Betrieb einer Gaststätte

Diese muss erfolgen, wenn Alkohol in der Gaststätte ausgeschenkt werden soll. Zuständig ist hier die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der sich die Gaststätte befindet. Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Link zum Hess. Gaststättengesetz

Allgemeine Hinweise zur Existenzgründung

Wer einen selbständigen Gewerbebetrieb beginnt, muss zahlreiche Vorschriften beachten, z. B. die Gewerbeordnung, das Umsatzsteuergesetz, das Einkommensteuergesetz, die Hessische Bauordnung.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind zu beachten: Sozialrecht, Arbeitsstättenrecht, Arbeitszeitrecht, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz usw.

Beim Umgang mit Lebensmitteln: Infektionsschutzrecht, Lebensmittelrecht

Je nach Art des Gewerbes: Handwerksordnung, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Gefahrgutrecht, Chemikalienrecht, Immissionsschutzgesetz, Gaststättenrecht, Jugendschutzgesetz, spezielles Steuerrecht, Ausfuhrbestimmungen (Zoll), spezielle technische Bestimmungen, Waffenrecht, Sprengstoffrecht usw.

Wer gegen ein Gesetz verstößt, begeht damit fast immer eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Jeder Gewerbetreibende ist deswegen dazu aufgerufen, sich vor Aufnahme des Betriebes umfassend zu informieren und das sollte bei denjenigen Stellen erfolgen, die sich auskennen. Wem die entsprechende Vorbildung fehlt, dem empfehlen wir mindestens einen Existenzgründungskurs bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bzw. bei der Handwerkskammer Wiesbaden für handwerkliche Tätigkeiten zu belegen, die ohne Meisterprüfung ausgeübt werden können.

Weiteres auf dem Merkblatt zur Existenzgründung.

Kontakt

Melisa Acar

Ordnungs- und Gewerberecht

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar