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  • Erstellungsdatum 14.04.2022
  • Zuletzt aktualisiert 30.10.2022

Hinweise zu Kurzzeitkennzeichen

Für Probe- und Überführungsfahrten kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen. Dieses Kennzeichen ist für maximal fünf Tage gültig, das Ablaufdatum ist auf den Kennzeichenschild eingeprägt. Das Kurzzeitkennzeichen kann nicht für einen Gültigkeitszeitraum in der Zukunft beantragt werden. Der Tag der Ausstellung zählt als 1. Tag der Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen darf weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden!