20.12.2024 | 08:54

Lebensräume respektieren und Winterschlaf der Fledermäuse nicht stören

Betreten von Winterquartieren wie Stollen und Höhlen gesetzlich verboten

Die Winterschlafquartiere von Fledermäusen zu betreten ist gesetzlich verboten. Foto: Kyslynskyy von Getty Images via canva.com

Die Winterschlafquartiere von Fledermäusen zu betreten ist gesetzlich verboten. Foto: Kyslynskyy von Getty Images via canva.com

Fledermäuse halten von Oktober bis März Winterschlaf und sind während dieser Zeit besonders empfindlich. Jede Störung, wie etwa durch Licht, Lärm oder Temperaturveränderungen, kann sie aufwecken und wichtige Energiereserven kosten, die sie zum Überleben des Winters benötigen. Deswegen weist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Lahn-Dill-Kreises darauf hin, die Winterquartiere der Fledermäuse in diesem Zeitraum nicht aufzusuchen.

Immer wieder betreten Personen im Herbst und Winter Stollen oder Höhlen und stören damit die streng geschützten Tiere. Gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Stollen, Höhlen, Erdkeller oder ähnliche Räume zu betreten, wenn diese als Winterquartiere von Fledermäusen dienen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Die UNB verfolgt solche Fälle konsequent, sofern kein Einbruch vorliegt. Sollte ein Stollen aufgebrochen werden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

Der Lahn-Dill-Kreis appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, die Lebensräume der Fledermäuse zu respektieren, um eine bedrohte Tierart zu schützen, die eine wichtige Rolle im Ökosystem spielt.