Personenstandswesen
Unsere Servicezeiten:
(Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung)
Zum Bereich Personenstandswesen gehört:
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
- Einbürgerungsangelegenheiten
- öffentlich-rechtliche Namensänderungen
- Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden
- Aufsicht über die Standesämter sowie die Pass- und Meldeämter
- Vorbeglaubigung von Personenstandsurkunden
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Einbürgerung
Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben? Dann erhalten Sie im Folgenden die wesentlichen Informationen über die Einbürgerungsmöglichkeiten. Es gibt folgende Einbürgerungsmöglichkeiten:
- Anspruchseinbürgerung gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
- Ermessenseinbürgerungen
- § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
- § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (Einbürgerung für Ausländer mit deutschem Ehepartner)
Zuständigkeit
Der Lahn-Dill-Kreis ist für die Einbürgerung für Städte und Gemeinden innerhalb des Kreisgebiets mit weniger als 7.500 Einwohnern zuständig (Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms). Ist der Wohnort in einer der anderen Städte oder Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis, ist die dortige Stadt bzw. Gemeindeverwaltung zuständig.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Gewöhnlicher Aufenthalt:
In der Regel müssen Sie mindestens 5 Jahre Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die notwendigen Aufenthaltszeiten können auf 3 Jahre verkürzt werden bei:
- Vorliegen eines bestandenen Zertifikates Deutsch der Stufe C 1 und
- Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die Angehörigen und
- besonderen Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement oder
- bei Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen, wenn die Ehe bereits seit mindestens 2 Jahren besteht
Nachgewiesene Identität:
Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie einen biometrischen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild wie z.B. eine ID-Card.
Aufenthaltsrecht:
Sie benötigen in der Regel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das könnte beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis oder ein befristeter Aufenthaltstitel sein, der nicht nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde. Auch EU-Bürger oder Menschen, deren Heimatland ein entsprechendes Abkommen mit der EU haben, besitzen automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Freiheit und Demokratie:
Sie erklären sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz einverstanden und versprechen der Bundesrepublik nicht zu schaden. Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Einkommen:
Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. sonstige öffentliche Leistungen bestreiten.
Straffälligkeit:
Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt. Auch geringere Strafen können ein Hindernis sein, wenn ein antisemitisches, rassistisches, fremdenfeindliches oder sonstiges menschenverachtendes Motiv festgestellt wurde.
Deutschkenntnisse:
Ihre Deutschkenntnisse müssen mindestens B1 Niveau entsprechen. Dies kann nachgewiesen werden durch ein B1 Zertifikat, mindestens einen deutschen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens Note “ausreichend” in dem Fach Deutsch oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung.
Rechts-/Gesellschaftsordnung:
Sie müssen die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. Der Nachweis hierüber kann durch einen Hauptschulabschluss, einen höherwertigen Abschluss oder einen Berufsschulabschluss mit der Note “ausreichend” in dem Fach Politik und Wirtschaft oder einen Einbürgerungstest/Test „Leben in Deutschland“ erbracht werden.
Wer kann den Antrag stellen?
Bei Erfüllung der wesentlichen Voraussetzungen kann der Antrag von Personen ab dem 16. Lebensjahr gestellt werden. Bei Minderjährigen muss der Antrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter gestellt bzw. mitunterschrieben werden.
Wie reiche ich den Antrag ein?
Das Formular mit Merkblättern erhalten Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde oder über den untenstehenden Downloadlink. Bitte lesen und füllen Sie das Formular vor Ihrem Termin aus. Unterschrieben wird der Antrag bei einem persönlichen Termin vor Ort, den Sie von uns erhalten!
Kosten
Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 € für jede Person ab 16 Jahren und 51 € für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind.
Gerne können Sie die Unterlagen vorab online über die Mail-Adresse deutsch@lahn-dill-kreis.de einreichen bzw. Ihre Fragen stellen.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: Verfahren (hessen.de)
Namensänderung
Familiennamensänderung
Der Lahn-Dill-Kreis ist für Familiennamensänderungen innerhalb des Kreisgebiets zuständig.
Vornamensänderung
Der Lahn-Dill-Kreis ist für Vornamensänderungen für alle Einwohner der Städte und Gemeinden unter 7500 Einwohnern zuständig. (Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms)
Allgemein
Die Namensführung einer Person ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus verschiedensten Gründen der geführte Name eine Belastung für die/den Namensträger/in darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt evtl. die behördliche Namensänderung in Betracht.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9 / BGBl. III Nr. 401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung.
Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt. Dieser wichtige Grund muss durch den Antragsteller nachgewiesen und ggf. durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden.
Staatsangehörigkeit
Das Personenstandswesen des Lahn-Dill-Kreises ist als Staatsangehörigkeitsbehörde u.a. zuständig für die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Als Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit und damit die Zuordnung einer natürlichen Person zur Bundesrepublik Deutschland reicht im Alltag in der Regel der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises aus.
Manchmal ist es jedoch notwendig, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachzuweisen (z.B. bei Adoptionsverfahren). Dieser Nachweis kann mittels eines Staatsangehörigkeitsausweises (Staatsange-hörigkeitsurkunde) erbracht werden. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Dabei prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben bzw. ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell verloren haben könnten. Daher sind neben den Angaben zu Ihrer Person auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten (u.a. Eltern/Großeltern).
Ein Antrag für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur zulässig ist, wenn der/die Antragsteller/in ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat, weil er sie zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein schutzwürdiges Interesse liegt bei einem Antrag nach § 30 Abs. 1 StAG nur dann vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und somit klärungsbedürftig ist oder nachweislich ein rechtlicher Vorteil durch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen würde.
Ein reines Besitzinteresse oder das Begehren einer vorsorglichen Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht schutzwürdig.
Gebühren
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51,00 Euro.
Aufsicht über die Standesämter sowie die Pass- und Meldeämter
Die Standesamtsaufsicht ist das Bindeglied zwischen den Standesämtern und der oberen Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Gießen.
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Städten und Gemeinden sind regelmäßig zuständig für die Beurkundung des Personenstandes. Sollten Sie Fragen zur Beurkundung einer Geburt, zur Eheschließung oder zur Beurkundung eines Sterbefalles haben, wenden Sie sich deshalb bitte zunächst an Ihr zuständiges Standesamt.
Bei schwierigen rechtlichen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischem Recht, werden die Standesämter von der unteren Aufsichtsbehörde unterstützt.
Das Personenstandswesen des Lahn-Dill-Kreises ist auch Aufsicht über die Pass- und Meldeämter des Lahn-Dill-Kreises.
Formulare und Anträge
Beantragung der Deutschen Staatsbürgerschaft