Verkehr
Neue Regelungen bei Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfung auf öffentlichen Straßen
Die praktische Fahrausbildung beinhaltet u. a., dass Grundfahraufgaben (z.B. Bremsen bei Hindernissen oder Kurvenfahrten) durch die Fahrschüler erlernt und abgeprüft werden. Dazu werden mindestens 15 cm hohe Markierungsgegenstände („Hütchen“) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt.
Für dieses Aufstellen der Markierungsgegenstände im öffentlichen Straßenraum bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 S. Nr. 8 StVO, da eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.
In der Regel werden diese Übungen bzw. Prüfungen nur im nachrangigen Straßennetz (z.B. auf gering belasteten Erschließungsstraßen oder öffentlichen Parkplätzen) durchgeführt, so dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden liegt.
Es wird daher gebeten, entsprechende Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden einzureichen und nicht beim Lahn-Dill-Kreis.
Großraum- und Schwertransporte
In der heutigen Zeit gehört der Transport von sehr großen oder schweren Gütern zum Alltag. Auch kommen immer mehr, oft überdimensionierte Spezialfahrzeuge zum Einsatz. Für diese Transporte sind spezielle Ausnahmen bzw. Genehmigungen und besondere Auflagen erforderlich.
Wann ist ein Transport genehmigungspflichtig?
Ein Transport ist genehmigungspflichtig, wenn die Fahrzeuge
breiter als 2,55 m sind, eine Höhe von 4,00 m überschreiten, als Einzelfahrzeug länger als 12,00 m sind, als Sattelzug eine Länge von als 16,50 m überschreiten oder als LKW-Zug länger als 18,00 m sind.
Genehmigungen werden online über Vemags abgewickelt – eine internetbasierte bundeseinheitliche Onlineplattform für die Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens aller Bundesländer und des Bundes. Hier sind alle wichtigen Inforamtionen zu finden.
Dieses elektronische Verfahren kann die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen und ermöglicht es dem Antragsteller, sich jederzeit über den Stand seines Antrages zu informieren oder Rückfragen zu stellen.
Kontakt
Mirjam Neurohr
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen
Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Lastkraftwagen mit Anhängern (unabhängig vom Gewicht) besteht ein Fahrverbot an
- Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22.00 Uhr und
- während der Ferienreisezeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. August an Samstagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr
Ausnahmen
Während das Sonn- und Feiertagsverbot bundesweit auf allen Straßen gilt, betrifft das Verbot während der Ferienreisezeit nur bestimmte Streckenabschnitte einiger Bundesstraßen oder Autobahnen. Von diesem Verbot ausgenommen sind z. B. der Transport von frischen, leichtverderblichen Lebensmitteln oder kombinierter Güterverkehr.
Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung nachweisen kann.
Erforderliche Unterlagen:
Außer dem entsprechenden Antragsformular werden noch Nachweise benötigt, wie
- Bescheinigung, dass die Fahrt an einem Sonntag alternativlos stattfinden muss;
- Veranstaltungskalender, Turnier- oder Messeplan mit entsprechender Anmeldebestätigung;
- ggf. verkehrsrechtliche Anordnung und Nachweis der Beauftragung.
Der Antrag muss schriftlich und frühzeitig gestellt werden.
Kontakt
Annemarie Hinz
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Personenbeförderung
Im Bereich der Personenbeförderung erteilt die Straßenverkehrsbehörde Genehmigungen zur Durchführung von Mietwagenverkehr. Dabei handelt es sich um die Konzession – nicht um den Personenbeförderungsschein.
Die Straßenverkehrsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist zuständig für Antragsteller, die ihren Firmensitz in den Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms haben.
Hier gelangen Sie schnell zu den Städten und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises.
Kontakt
Annemarie Hinz
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Veranstaltungen
Wenn für eine Veranstaltung die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Von einer mehr als verkehrsüblichen Nutzung wird ausgegangen, wenn der normale Straßenverkehr durch die Veranstaltung beeinträchtigt oder eingeschränkt wird.
Der Lahn-Dill-Kreis ist zuständig bei Veranstaltungen, die Gemeindegrenzen überschreiten, sonst die örtliche Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Veranstaltungen, die das Kreisgebiet überschreiten, ist die Erlaubnis beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
Erlaubnispflichtig sind Veranstaltungen, wie z. B.
- Motorsportliche Veranstaltungen;
- Volkswanderungen oder ähnliches mit mehr als 500 Teilnehmenden oder bei Nutzung des überörtlichen Straßennetzes (ab Kreisstraßen);
- Radrennen oder vergleichbare Veranstaltungen;
- Umzüge bei Volksfesten, bei denen es sich nicht um ortsübliche Prozessionen, kirchliche Veranstaltungen oder kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt.
Der Antrag muss schriftlich und frühzeitig gestellt werden, da im durchzuführenden Anhörungsverfahren noch weitere Stellen zu beteiligen sind.
- Ausgefüllter Antrag, mit Art und Anlass der Veranstaltung, Veranstaltungsort, Streckenführung, Teilnehmerzahl etc.;
- genauer Streckenverlauf;
- evtl. Beschilderungs- und Umleitungsplan;
- Haftungserklärung des Veranstalters;
- Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung;
- Freistellungserklärung der Sondernutzung.
Kontakt
Annemarie Hinz
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Baumaßnahmen und Straßensperrungen
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, z. B.
- Aufgrabungen im Straßenraum,
- Straßenbau,
- Arbeiten im Seitenraum und
- auf Rad- und Gehwegen,
- Aufstellung eines Gerüstes,
- Baumschnittarbeiten usw.
müssen gesichert werden. Vor Beginn der Arbeiten muss der Antragsteller einen Plan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Bitte den Antrag schriftlich und frühzeitig stellen.
Folgende Anlagen bzw. Unterlagen sind vorzulegen:
- Ausgefüllter Antrag, mit allen darin erforderlichen Angaben;
- Nachweis der Eignung und Qualifikation der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Person;
- Beschilderungs- und Umleitungsplan.
Kontakt
Annemarie Hinz
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Verkehrsregelung
Erhaltung des Verkehrsflusses, Erhöhung der Verkehrssicherheit und Ordnung des Verkehrs sind die Ziele verkehrsregelnder Maßnahmen. Dabei sollen „so viel wie nötig“- aber „so wenig wie möglich“-Schilder aufgestellt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen an allen Bundesstraßen, sowie Landesstraßen der Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms. Außerdem bei Verkehrsverboten- oder Beschränkungen auf Kreisstraßen, die sich über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet auswirken.
Kontakt
Tanja Lucht
Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
Straßenbaulastträger
Der Lahn-Dill-Kreis ist Straßenbaulastträger für alle Kreisstraßen im Kreisgebiet.
Er koordiniert und plant die Instandhaltung und Sanierung von Straßenkörper und dazugehörigen Brückenbauwerken.
Formulare und Anträge
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten im Straßenraum nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen bei Bewegungsjagden (§ 44 und § 45 StVO)
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO und § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum- u. Schwertransporten mit privater Begleitung
Antrag für die Einrichtung eines Halteverbotes
Veranstaltererklärung
Antrag bei Veranstaltungen bei:
- Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen nach § 29 Abs. 2 StVO
- Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO für eine Veranstaltung
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. § 29 Absatz 2 StVO
Antrag auf Ausnahme Sonntag, Feiertag und Ferienreise
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Erklärung zur Haftung mit rechtsverbindlicher Unterschrift
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für
- die Ersteinrichtung
- den Weiterbetrieb
- die Übertragung
eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Fahrzeugliste zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr